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SKM im Clinch mit Ex-Geschäftsführerin

Rund drei Jahrzehnte betreute die Sodingerin Sylvia S. für den Sozialdienst Katholischer Männer (SKM) unter dem Dach des Katholischen Vereins für soziale Dienste obdachlose und aus der Haft entlassene Männer auf ihrem Weg zurück ins Alltagsleben. Dann knallte es zwischen der Geschäftsführerin und dem Vereinsvorsitzenden Lindemann Anfang 2016 so heftig, dass die langjährige Mitarbeiterin Ende Februar fristlos gehen musste. Wegen "ordentlicher Unkündbarkeit" nach soviel Jahren allerdings mit einer sozialen Auslauffrist von sieben Monaten bis zum 30. September.

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Der ist zwar auch schon vorbei, doch das Arbeitsgericht Herne hat nach insgesamt fünf Terminen vor zwei verschiedenen Kammern immer noch nicht das letzte Wort sprechen können. Die Kontrahenten, vor Gericht vertreten von den Anwälten Dr. Sturm (SKM) und Dr. Benninghoven (Syvia S.), haben sich seitdem auch vor Gericht nicht wieder gesehen. Und beide Anwälte stimmten auch darin überein, "dass eine Einigung dass Beste wäre, damit die Parteien nicht noch einmal persönlich aufeinander treffen," wie sie dazu im August noch feststellten.

Grundsätzlich herrschte am 11. Mai nach einem Vergleich auch Einigkeit darüber, dass das monatlich mit 4.188 Euro brutto dotierte Arbeitsverhältnis bis Ende September abgerechnet wird. Aber dann kam es zum Streit, ob die Klägerin während der Kündigungsfrist auch noch ihre Arbeitskraft hätte anbieten müssen. "Anfangs hatte der SKM noch dringenden Bedarf bei der Aufarbeitung von Akten durch die Klägerin," schilderte Dr. Sturm jetzt der Kammer von Richter Kallenberg die Bemühungen auf Arbeitgeberseite, Sylvia S. zur Arbeit zu bewegen. Doch die wiederum hatte im Mai noch einen Krankenschein, meldete sich erst viel später, "und wunderte sich dann aber, dass ihr Schreibtisch nicht mehr da war," so Dr. Sturm weiter. Entsprechend fielen dann auch die Gehaltsabrechnungen aus und führten nach Berechnungen von Anwalt Dr. Benninghoven zu einem Minus von über zehntausend Euro brutto.

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Doch, wie so oft, gab es auch in diesem Fall berechtigte Argumente auf beiden Seiten, wie die Kammer herausarbeitete. Einmal die Verhinderung des Arbeitsangebots während der Arbeitsunfähigkeit, zum anderen die späte Reaktion auf die Aufforderung zur Wiederaufnahme der Arbeit, als die Klägerin längst wieder gesund war. Und deshalb auch der gerichtliche Vorschlag, "mit insgesamt viertausend Euro die Klageforderung auszugleichen." Das, so beide Anwälte, wollen sie jetzt ihren Mandanten nahe bringen. Scheitert auch das wieder, wird am 22. November ein Urteil verkündet. (AZ 2 Ca 1410/16)

| Autor: Helge Kondring