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Starker Schneefall sorgt bei manchen für Freude, bei anderen für Arbeit: Denn es besteht eine Räum- und Streupflicht, die Eigentümer oder auch Mieter treffen kann.

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Pflichten bei Eis und Schnee

Starker Schneefall sorgt bei manchen für Freude, bei anderen für Arbeit: Denn es besteht eine Räum- und Streupflicht, die Eigentü- mer oder auch Mieter treffen kann. Bürgersteige und Zufahrten müssen in der Regel von 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends frei sein. Die Beratungsstelle Herne erklärt, wer ganz konkret bei Schnee und Glatteis tätig werden muss und welche Versicherungen man haben sollte

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Räumpflicht für Eigentümer oder Mieter

Bei Schnee und Glatteis müssen Eigentümer von Immobilien Bürgersteige, Wege und Zufahrten räumen oder streuen. Wer dem nicht nachkommt, riskiert Schadensersatzansprüche, wenn jemand auf dem Grundstück ausrutscht und dabei zu Schaden kommt. Eigentümer kön- nen die Räum- und Streupflicht auf ihre Mieter übertragen. Das muss jedoch im Mietvertrag vereinbart sein. Wenn es in der Hausordnung steht, gilt das nur, wenn diese Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages ist. Wohnen mehrere Mieter im Haus, muss klar sein, wer wann zu- ständig ist. Zu welcher Uhrzeit Gehwege geräumt sein müssen, ist in den Landesgesetzen oder in den Satzungen der Gemeinden geregelt. Meist gilt, dass die Wege von 7 bis 20 Uhr frei sein müssen, sonn- und feiertags von 9 Uhr an.

Das richtige Streumittel

Wer Gehwege eisfrei halten will, sollte zu umweltverträglichen Streumitteln aus Kalkstein, Sand oder Quarz greifen: Diese Varianten sind eine gute Alternative zum Salz, dessen Einsatz in vielen Kommunen verboten ist. Als Rutschschutz eignen sich Splitt und Sand. Empfehlenswerte Streumittel tragen oft das Umweltzeichen „Blauer Engel“. Aufgefegte Reste können in der grauen Tonne entsorgt werden.

Wer im Schadensfall haftet

Rutscht jemand auf einem vereisten oder schneebedeckten Weg aus und verletzt sich, können Ersatzansprüche auf die Person zukommen, die die Streupflicht hatte. Betroffene sollten dann ihre private Haftpflichtversicherung informieren, die den Anspruch prüft und den Schaden gegebenenfalls reguliert. Wer keine Haftpflichtversicherung hat und einen Schaden etwa durch unterlassendes Schneeräumen verursacht, muss mögliche Ansprüche aus eigenen Mitteln ersetzen. Das kann je nach Verletzung teuer werden, denn zum Beispiel kann die gesetzliche Krankenversicherung Regress fordern. Geschieht ein Unfall, greift bei Verletzungen die Krankenversicherung oder die gesetzliche Unfallversicherung des Gestürzten, falls der Unfall auf dem direkten Weg zur Arbeit oder auf dem direkten Heimweg passiert ist. Bei Langzeitfolgen zahlt die private Unfallversicherung.

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Versicherungen für Schäden am Haus

Bricht ein Hausdach unter der Schneelast ein, hilft nur eine zusätzlich zur Gebäudeversicherung abgeschlossene oder darin enthaltene Elementarschadenversicherung. Wenn Schnee Fenster zerstört, kann auch die Glasversicherung einspringen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Scheiben zumindest gerissen sind. Wenn Wasser in Leitungen gefriert, übernimmt in der Regel die Wohngebäudeversicherung den Schaden.

| Quelle: Verbraucherzentrale Herne
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