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Oberverwaltungsgericht äußert Zweifel

Neuregelung zur Sonntagsöffnung

Vom Vorsitzenden der Herner Werbegemeinschaft, Norbert Menzel, als „richtiges Signal für den Handel“ begrüßt, um „die Umsatzeinbußen im Weihnachtsgeschäft zumindest anteilig abfangen zu können“, stößt die Erlaubnis der Landesregierung zur Öffnung der Geschäfte an den Sonntagen vom 29. November bis zum 3. Januar 2021 auf erhebliche Bedenken des in Streitfällen zuständigen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Münster.

So wurden Anfang Oktober 2020 auf Antrag der Gewerkschaft ver.di Ladenöffnungsfreigaben für den 4. Oktober, 8. November. und 6. Dezember in Gütersloh außer Vollzug gesetzt. Der 4. Senat, der damit seine bisherige Rechtsprechung fortführte, hat dabei auch „erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der am 30. September 2020 ergangenen Neuregelungen in der NRW-Coronaschutzverordnung zu Sonntagsöffnungen in der Weihnachtzeit“ geäußert. Diese Verordnung sieht vor, dass zur Vermeidung von Infektionsgefahren durch einen unregulierbaren Kundenandrang an den Wochenenden vor und nach Weihnachten Verkaufsstellen des Einzelhandels ausnahmsweise zur Entzerrung des Einkaufsgeschehens am 29. November, 6. 13. und 20. Dezember sowie am 3. Januar 2021 ihre Geschäfte auch sonntags zwischen 13 und 18 Uhr öffnen dürfen."

Der Senat äußerte in seinem Beschluss erhebliche Zweifel an der Gültigkeit dieser Bestimmung. Er verwies darauf, dass die Regelung bereits mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft trete und für den Fall einer Verlängerung ihres Geltungszeitraums in offenem Normwiderspruch zur Regelung von Ladenöffnungszeiten im Ladenöffnungsgesetz von NRW stehe. Außerdem berief sich der Senat „auf die begrenzte Reichweite der infektionsschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage und die unmissverständliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einer alle Adventssonntage erfassenden Freigaberegelung.“ Der OVG-Beschluss (AZ 4 B 1444/20.NE) ist unanfechtbar.

Donnerstag, 8. Oktober 2020 | Quelle: OVG Münster / Helge Kondring