Arzneimittel, Hilfsmittel oder Krankenhauszuzahlungen
Jetzt Befreiung von der Zuzahlung prüfen
Neues Jahr, neuer Antrag: Gesetzlich Krankenversicherte können sich von der Zuzahlung für verschreibungspflichtige Arzneimittel befreien lassen, wenn ihre Belastungsgrenze erreicht ist. Apotheken in Westfalen-Lippe weisen darauf hin, dass die Befreiung aus dem alten Kalenderjahr ausgelaufen ist und der Antrag nun bei den Kassen neu gestellt werden muss.
Mal sind es nur fünf Euro, mal zehn. Im Laufe des Jahres aber kann ganz schön etwas zusammenkommen. Für manchen Patienten zu viel. Gesetzlich Versicherte müssen für rezeptpflichtige Arzneimittel, Hilfsmittel, Krankenhausaufenthalte einen Eigenanteil leisten. Davon können sich die Patienten befreien lassen, sobald eine Belastungsgrenze erreicht ist.
Befreiung gilt für ein Jahr
„Die Befreiung gilt allerdings nur für ein Kalenderjahr. Wer im vergangenen Jahr von der Zuzahlung befreit war, muss also für dieses Jahr erneut einen Antrag bei seiner Krankenkasse stellen“, so Marlene Kissel-Lux, Vorsitzende der Bezirksgruppe Herne im Apothekerverband Westfalen-Lippe (AVWL). „Erst wenn der entsprechende Nachweis vorgelegt wird, können wir die Befreiung in den Apotheken wieder berücksichtigen. Ohne den neuen Nachweis sind wir verpflichtet, die Zuzahlung einzuziehen.“
Gesetzlich Versicherte müssen maximal 2 Prozent ihres Jahresbruttoeinkommens für solche Zuzahlungen aufbringen. Bei chronisch Kranken liegt die Grenze bei 1 Prozent. Kinder und Jugendliche sind bis zum 18. Geburtstag immer zuzahlungsbefreit.
„Der Antrag auf Befreiung kann auch schon zu Beginn des Kalenderjahres gestellt werden“, so der Tipp von Marlene Kissel-Lux. Dies empfehle sich besonders für Patienten, die ein planbares Einkommen, wie zum Beispiel eine monatliche Rente haben und regelmäßige Zuzahlungen erwarten. Beantragt werden muss die Befreiung bei der jeweiligen Krankenkasse. Wer dort bis zu seiner Belastungsgrenze vorauszahlt, muss dann im laufenden Kalenderjahr nichts mehr dazulegen. hier geht es zum Online-Zuzahlungsrechner
Apotheken gehen leer aus
Falls die ersten Zuzahlungen bereits geleistet worden sind, werden diese auf die Belastungsgrenze angerechnet. Wenn diese überschritten worden ist, können die Beträge von der Krankenkasse rückerstattet werden. Deshalb am besten alle Quittungen über geleistete Zuzahlungen aufbewahren. „Wir Apotheken können unseren Stammkunden, die eine Kundenkarte haben, aber auch helfen und nachträglich eine Übersicht ausdrucken“, so Marlene Kissel-Lux. Das kann sich auch für Patienten lohnen, die nicht von der Zuzahlung befreit sind, denn medizinisch notwendige Ausgaben können bei der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Eines ist Marlene Kissel-Lux beim Thema Zuzahlung noch sehr wichtig: „Die Apotheken haben nichts davon. Wir sind gesetzlich verpflichtet, die Beträge für die Krankenkassen einzuziehen und weiterzuleiten. Diesen zusätzlichen Aufwand bekommen wir nicht vergütet.“
Im vergangenen Jahr haben die gesetzlichen Krankenkassen dadurch 2,5 Milliarden Euro gespart. „Das ist nur ein Beispiel dafür, wie wir Apotheken zur Entlastung des Gesundheitssystem beitragen. Die Politik sollte nicht nur deshalb endlich das Apothekensterben beenden und das flächendeckende Versorgungsnetz stabilisieren“, sagt Kissel-Lux vor dem Hintergrund, dass die staatlich geregelte Apothekenvergütung in den vergangenen 20 Jahren nur ein einziges Mal minimal erhöht worden ist. „Die Politik muss jetzt schnellstmöglich die Apothekenvergütung anpassen. Denn wer uns Apotheken kaputtspart, macht damit die Gesundheitsversorgung nur teurer.“