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Helferin genießt Kündigungsschutz

Am 21. Juli 2015 meldete sich Hauswirtschaftshelferin S. beim Verein Kindergärtnerei Herne in Holsterhausen arbeitsunfähig krank. Fünf Wochen später kündigte der Vorstand des KiTa-Vereins die bis heute arbeitsunfähige Frau seiner Meinung nach fristgerecht zum 30. September 2015. Die Helferin, ab 2013 zunächst als Mini-Jobberin und ab 2014 mit einem Arbeitsvertrag für 750 Euro monatlich beschäftigt, griff die Kündigung mit Rechtsanwalt Rüsberg vor dem Arbeitsgericht an. Und so trafen sich Klägeranwalt Rüsberg und Vereinsanwalt Pöhlmann sowie Vereinsvorsitzende Fronz jetzt zum Gütetermin bei Arbeitsrichterin Große-Wilde.

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Dort machte Rechtsanwalt Rüsberg darauf aufmerksam, dass in der Kindergärtnerei wohl zehn Beschäftigte arbeiteten und danach das ab dieser Zahl geltende Kündigungsschutzgesetz Anwendung finde. Und in der Tat hatte der Verein bei der Kündigung vergessen, dass er auch eine Erzieherin im Anerkennungsjahr mit sozialversicherungspflichtigem Arbeitsvertrag beschäftigt, mit der die Beschäftigtenzahl dann zehn erreiche.

Damit war die Kündigungsfrist einen ganzen Monat zu kurz bemessen und außerdem die Urlaubsabgeltung für das komplette Jahr 2015 fällig. Das, so die Richterin, könne der Verein möglicherweise auch in einem Urteil lesen und, wenn er das noch in zweiter Instanz überprüfen lassen wolle, möglicherweise einschließlich Gerichtskosten und Kosten des gegnerischen Anwalt noch vom Landesarbeitsgericht in Hamm bestätigt bekommen. Nach diesen Hinweisen endete das Verfahren schiedlich, friedlich mit einem Vergleich.

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Der Verein rechnet das Arbeitsverhältris der Helferin ordentlich bis Ende Oktober ab, wenn die Klägerin bis dahin wieder gesunden sollte. Außerdem bekommt sie, soweit noch offen, die restlihe Urlaubsabgeltung bis Jahresende. Dazu verzichtet der Verein auch auf die Erstattung von 213 Euro überzahlten Lohns aus Juli, nachdem die am 21. Juli erkrankte Frau noch für Juli ihren Lohn komplett erhalten hatte. (AZ 3 Ca 2173/15)

| Autor: Helge Kondring