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Dental-Vertrieb schrumpft weiter

Der durch zwölf betriebsbedingte und fristgerechte Kündigungen im November 2017 ausgelöste Personalabbau in einzelnen Bereichen der Herner Hinz-Unternehmensgruppe beschäftigt seit einigen Wochen auch verschiedene Kammern des Arbeitsgerichts. Dort hatten Betroffene aus den Bereichen Zahnärztlicher Fachverlag, Haranni Academie für Heilberufe und Dental Vertriebsgesellschaft Kündigungsschutzklagen erhoben, die bisher fast alle durch Vergleiche mit bezahlten Freistellungen der Kläger bis zum Ende ihrer Kündigungsfrist und Zahlung von Abfindungen zu Ende gingen.

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Offen ist noch die bereits verhandelte Klage einer für die Fachbücher verantwortlichen und zum 31. März 2018 gekündigten Ärztin, deren Aufgabenbereich als Produktmanagerin nach Darstellung ihres Anwalts Königs keineswegs weggefallen, sondern zum Teil von anderen für die Produktion zuständigen Kollegen übernommen wurde. In diesem Fall hatte auch die 3. Kammer von Richterin Große-Wilde auf das auch im Zeugnis nachzulesende „breite Segment von Tätigkeiten“ der Klägerin hingewiesen und deshalb wegen einer möglichen aber unterbliebenen Sozialauswahl mit 15.000 Euro auch eine mehr als doppelt so hohe Abfindung vorgeschlagen, als sie Rechtsanwalt Dr. Sturm und Geschäftsführer Bohl mit 7.000 Euro angeboten hatten. Klägeranwalt König hielt sogar die Regelabfindung von 24.000 Euro nach zwölf Jahren Beschäftigung für angemessen, kam der Arbeitgeberseite dann aber mit 18.000 Euro entgegen (halloherne berichtete). Darüber muss die Arbeitgeberseite nun bis zum 20. März 2018 entscheiden. Bei Ablehnung wird es ein Urteil geben.

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Am Dienstag (13. 3.2019) trafen sich die beiden Anwälte vor der Kammer von Richter Kühl erneut. Diesmal ging es um die am 20. November2017 ausgesprochene Kündigung einer seit zwölf Jahren in der Dental-Vertriebsgesellschaft tätigen Teilzeit-Mitarbeiterin, wobei die Ampeln für eine Vergleichslösung sofort auf Grün standen. Richter Kühl konnte nach Eröffnung der Sitzung gleich die Einigung zu Protokoll nehmen. Die Frau scheidet bei Fortzahlung ihrer Bezüge von monatlich 1.630 Euro brutto Ende Mai 2018 aus und ist bis dahin „unwiderruflich freigestellt.“ Dazu eine Abfindung von 9.000 Euro und die sogenannte "Turboklausel". Danach kann die Klägerin im Fall einer neuen Arbeitsstelle mit einer Ankündigungsfrist von zwei Tagen vorzeitig ausscheiden und erhält die restlichen Bezüge zusätzlich zur Abfindung. (AZ 2 Ca 2430/17)

| Autor: Helge Kondring