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Auch der wuchernde Efeu darf in der Schonzeit nicht grob geschnitten werden - ein Form- und Pflegeschnitt ist jedoch erlaubt.

Schonzeit für schützenswerte Arten

Gartenarbeit und der Naturschutz

Wir haben Frühjahr und Corona hin und Corona her, unsere heimischen Tiere stören sich nicht daran, für sie beginnt nun die Nistzeit. Das bedeutet, ab März gilt ein bundesweites Fäll- und Schnittverbot zum Schutz der brütenden Tiere und besonders geschützter Arten, die in Bäumen und Sträuchern Unterschlupf finden. Das Verbot beinhaltet auch das Schneiden der Hecken und Gehölze im eigenen Garten. So ist es in der Zeit vom 1. März bis 30. September verboten, jegliche Gehölze zu schneiden, zu roden oder auf den Stock zu setzen und in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar ist es verboten, Hecken und Baumkronen zu schneiden, in denen Wildtiere überwintern

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Die kleinen Uhus auf dem Gelände der ehemaligen Zeche Ewald (Archivfoto).

Tierschutz vor Gehölzpflege

Auch wenn die Hecke oder die Baumkrone aussieht wie ein herausgewachsener Haarschnitt in Coronazeiten, schützt der Paragraf 39 des Bundesnaturschutzgesetzes die Tiere, die in den Gehölzen nisten und Schutz suchen und dienen auch dem Schutz des Mini-Ökosystems, das sich innerhalb von Hecken und Baumkronen entwickelt. Ganz eindeutig wird im Absatz 1 die Sicherheit wild lebender Tiere über gärtnerische Bedürfnisse gestellt und im konkreten Bezug zum Hecken- und Baumschnitt stehen zwei Grundbedingungen im Mittelpunkt:

  • wild lebende Vögel und Kleintiere mutwillig zu stören, zu beunruhigen, zu verletzen oder gar zu töten
  • Lebens- und Brutstätten wild lebender Tiere ohne nachvollziehbaren Grund zu beschädigen oder zu zerstören

Zudem besagen diese bundeseinheitlichen Vorschriften auch, dass es im Zeitraum März bis September verboten ist, das mehrjährige Holz zu schneiden oder ganze Gehölze zu entfernen. Die Regelung bezieht sich ausdrücklich auf alle Arten von Gehölzen:

  • Sträucher und Gebüsche jeglicher Pflanzenart
  • Bambus, Schilf und anderer Röhricht
  • Formschnitthecken
  • Ziergehölze
  • Bäume

Zahlreiche regionale Sonderregelungen

Das Bundesnaturschutzgesetz gibt primär die bundesweiten Bedingungen für den Hecken- und Baumschnitt vor. Die konkrete Umsetzung unterliegt den Ländern und Kommunen. So gelten die Vorschriften des § 39 in vielen Regionen nicht für den Baumschnitt im privaten Garten. Verschiedene Kommunen haben wiederum die Verordnungen erheblich verschärft.

Der stachelige Geselle wird oftmals durch Laubsauger aufgeschreckt.

halloherne sprach dazu mit Martin Pawlicki von der Unteren Naturschutzbehörde, der erklärt: „In Herne darf bei Sträuchern und Hecken nur der Zuwachs vom letzten Jahr geschnitten werden, und wer bei Bäumen den Überhang entfernt, der ist auch auf der sicheren Seite.“ Allerdings halten sich an diese Vorgaben nicht alle Menschen im Stadtgebiet. „Wir können da eigentlich immer wieder nur an die Menschen appellieren, aber es fruchtet eben nicht bei allen“, sagt ein leicht genervter Martin Pawlicki, der in der Zeit von März bis Mitte Juni bis zu 30-mal angerufen wird, weil jemand das Naturschutzgesetz missachtet und er vor Ort nach dem Rechten sehen muss. „... und eigentlich habe ich in dieser Zeit anderes zu tun“, sagt Martin Pawlicki.

Das Rotkehlchen ein typischer Gartenvogel - der dazu auch noch recht zahm ist..

Oftmals seien es die unternehmerisch Tätigen, die sich nicht an die vorgeschriebenen Zeiten halten. „Ist das der Fall und es werden große Schnittmaßnahmen durchgeführt, so können wir diese stoppen und ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten.“ Trifft er aber bei einem dieser 'Außentermine' auf einen Gärtner, der seine Hecke zwei Meter lange Hecke um ein Stückchen kürzt, dann kann es sein, „...dass ein Bußgeldverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wird.“

Lärmschutz

Natürlich gibt es in diesem Zusammenhang auch Gesetze, die die Menschen schützen, wie zum Beispiel das Lärmschutzgesetz. Das besagt unter anderem welche (Garten-) Geräte, die durchaus zu einer erheblichen Lärmbelästigung führen, zu welcher Zeit benutzt werden dürfen. Dazu haben wir Michael Torkowski vom Fachbereich Öffentliche Ordnung befragt: „In Herner Wohngebieten gibt es eine pauschale Betriebszeit für die diversen Gartengeräte. Montags bis samstags dürfen sie von 7 bis 20 Uhr betrieben werden." Das bedeutet, dass es keine Mittagsruhe für die Geräte und auch nicht für die Nachbarn gibt.

Micheal Torkowski vom Fachbereich Öffentliche Ordnung.

Vier Ausnahmen

Lediglich für vier hochfrequente Gartengeräte, die als besonders lärmintensiv eingestuft werden, gilt eine eingeschränkte Betriebszeit und Michael Torkowski zählt auf: „Der sogenannte Freischneider, das ist quasi eine Motorsense, der Grastrimmer mit Verbrennungsmotor oder auch Graskantenschneider genannt, der Laubsammler und der Laubbläser - sie dürfen an Werktagen nur von 9-13 Uhr und von 15-17 Uhr betrieben werden."

Geldstrafen drohen bei Missachtung

In den einzelnen Bundesländern wird auf die Einhaltung der Gesetze unterschiedlich reagiert. So ahndet zum Beispiel das Land Niedersachsen bestraft Gärtner, die innerhalb der sommerlichen Schonfrist eine Hecke auf den Stock setzen, mit bis zu 25.000 Euro Bußgeld.

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Die Sanktionen werden auch verhängt, wenn der Verstoß unabsichtlich und fahrlässig erfolgte.

| Autor: Carola Quickels
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