halloherne.de

lokal, aktuell, online.

Von Beleidigungen bis zu Morddrohungen

Im August 2019 und im Juli 2020 bereits einschlägig abgemahnt, bekam ein seit 2016 beim Reiseveranstalter Anton Graf GmbH beschäftigter Busfahrer Ende Oktober 2020 die fristlose Kündigung. Da war das Maß endgültig voll, so Assessor Jubin, der jetzt das Unternehmen vor dem Arbeitsgericht vertrat. Dort hatte der Fahrer mit Rechtsanwalt Münnighoff Kündigungsschutzklage erhoben. Der Fahrer sollte abends ab 20 Uhr in der Halle auf einen Bus aus Usedom warten, dessen Ankunft für 0:30 Uhr vorgesehen war. „Ich bleibe doch nicht viereinhalb Stunden in der kalten Halle“ soll der Fahrer damals geäußert haben. Er werde nach Hause gehen und gegen Mitternacht wiederkommen, habe der Mann dann angekündigt.

Anzeige: Glasfaser in Crange

Das Unternehmen wertete das als Arbeitsverweigerung. Dazu kam noch, dass der Fahrer seinen Vorgesetzten als „A.....loch“ bezeichnet habe und dazu noch gedroht habe, „ihn zu erwürgen, wenn ich das nächste Mal in der Zentrale bin.“ In dem der Kündigung vorgeschalteten Personalgespräch sei das mit den Beleidigungen sofort wieder losgegangen, erinnerte sich der Prozessvertreter des Unternehmens im Termin vor Arbeitsrichter Nierhoff.

Anzeige: Spielwahnsinn 2024

Der Kläger hatte eine ganz andere Sicht der Abläufe. „Ich wurde immer wieder provoziert, und als nach Corona weniger zu fahren war, stand ich dann auf der Abschussliste,“ so der Kläger weiter. Schon 2019 habe man ihm einen Aufhebungsvertrag angeboten, „um mich loszuwerden.“ Richter Nierhoff gab dem Kläger zu bedenken, dass Beleidigungen von Kollegen und Vorgesetzten fristlose Kündigungen durchaus rechtfertigen können. Im konkreten Fall bedarf es jedoch einer so umfassenden Klärung nicht, denn die Parteien einigten sich auf Vorschlag des Gerichts auf einen Vergleich. Danach endete das Arbeitsverhältnis fristgerecht am 30. November 2020, und der Busfahrer bekommt einen noch offenen Restlohn in Höhe von 4.320 Euro brutto „soweit noch nicht geschehen.“ Auf die für solche Fälle des Ausscheidens vorgesehene Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehalts wird verzichtet. (2 Ca 2070/20)

| Autor: Helge Kondring