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Richtig Haushalten bei knapper Kasse.

Tipps und Hilfestellung für den Ernstfall

Richtig Haushalten bei knapper Kasse

Viele Herner Haushalte müssen infolge der Corona-Pandemie finanzielle Einbußen verkraften. Bundestag und Bundesrat haben deshalb ein Gesetz beschlossen, das von der Corona-Krise betroffene Verbraucher unterstützt. „Wer zum Beispiel seinen Job verloren hat oder in Kurzarbeit ist, muss ständige Rechnungen wie Strom, Gas, Wasser oder Telefon erst mal nicht zahlen. Auch bei der Miete gibt es von April bis Juni 2020 einen Zahlungsaufschub und Kreditraten werden gestundet“, erklärt Veronika Hensing, Leiterin der Beratungsstelle Herne der Verbraucherzentrale NRW. „Wichtig ist aber, dabei im Auge zu behalten, dass man alle Zahlungen später nachholen muss“, betont Hensing.

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Um die Regelung in Anspruch nehmen zu können, muss man dem Energieversorger, dem Vermieter oder der Versicherung mitteilen, dass man nicht zahlen kann und belegen, dass die Ursache dafür Geldknappheit als Folge der Corona-Pandemie ist. Auch bei seiner Bank sollte man das tun, wenn man Raten nicht zahlen kann. Veronika Hensing weist darauf hin, dass dabei eine gute Planung der Ausgaben unbedingt notwendig ist. Was also tun, wenn das Geld knapp wird? Die Verbraucherzentrale NRW zeigt Möglichkeiten auf, stellt Musterbriefe und eine Checkliste zur Verfügung und gibt Tipps, worauf bei der Inanspruchnahme der Hilfen zu achten ist.

Miete

Auch wenn es beruhigend ist, dass Mietern bis Juni nicht gekündigt werden darf, wenn sie bis zu drei Monatsmieten nicht zahlen: Lassen Sie sich nicht dazu verführen, die Mietzahlung komplett einzustellen, um finanziell Luft zu haben. Denn die Mietzahlungen werden nur gestundet. Gezahlt werden muss am Ende trotzdem, spätestens bis Juni 2022. Das bedeutet, dass Sie in ein paar Monaten zusätzlich zur vollen Miete auch noch die Rückstände an Ihren Vermieter zahlen müssen. Daher sollten Sie versuchen, zumindest einen Teil der Miete zu bezahlen.

Strom, Gas, Wasser, Telefon, Internet

Von diesen Leistungen der Grundversorgung soll wegen der Corona-Pandemie niemand abgeschnitten werden. Hier haben Sie für Verträge, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden, ebenfalls die Möglichkeit, vorübergehend bis zum 30. Juni 2020 nicht zu zahlen. Darauf müssen Sie sich aber ausdrücklich berufen und auch nachweisen, dass Ihre Zahlungsschwierigkeiten aufgrund der Corona-Krise bestehen. Sie müssen darlegen, dass Ihnen der notwendige Lebensunterhalt durch die Corona-Krise nicht mehr möglich wäre, wenn Sie zusätzlich für Strom, Gas, Wasser, Internet oder Telefon zahlen. Nehmen Sie zu Ihrem Anbieter / Versorger Kontakt auf, wenn Sie nun wegen der Corona-Krise weniger Geld zur Verfügung haben und diese Dinge nur noch teilweise oder gar nicht mehr bezahlen können. Die Verbraucherzentrale NRW bietet dazu einen Musterbrief zum kostenlosen Download an. Auch hier gilt: Die Zahlungen werden nicht erlassen, sondern nur aufgeschoben. Tauschen Sie sich daher am besten mit den Anbietern auch bereits über Zeitpunkt und Art der Nachzahlung aus.

Girokonto

(Ehe-)Paare, die über ein gemeinsames Girokonto verfügen und jetzt mit Einkommensbußen zurechtkommen müssen, sollten vorsorglich das Konto auf nur einen der Partner umschreiben lassen. Denn können Verbindlichkeiten über längere Zeit nicht bedient werden und es kommt zu einer Kontopfändung, können Gelder nur auf einem Einzelkonto wirksam geschützt werden. Mit einer Vollmacht kann der Partner das Konto weiterhin nutzen.

Kredite

Mit dem neuen Gesetz können Sie für einen Raten- oder Immobilienkredit eine dreimonatige Stundung erhalten, wenn Sie Zins und Tilgung nicht mehr leisten können. Das gilt für Darlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden. Auch hier sollten Sie gegenüber der Bank erklären, dass Sie durch die Corona-Krise nicht mehr zahlen können. Der Kredit wird dann entsprechend nach hinten verschoben. Ob eine Stundung für Ihre Verträge überhaupt in Frage kommt, können Sie anhand einer Checkliste prüfen, die wir online zur Verfügung stellen. Auf unserer Homepage finden Sie auch einen Musterbrief zur Beantragung.

Versicherungen

Dass man Beiträge aussetzen kann, gilt auch für Versicherungen, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden, allerdings nur für Pflichtversicherungen. Das sind beispielsweise private Krankenvoll- und Pflegepflichtversicherung sowie die Kfz-Haftpflicht. Kontaktieren Sie Ihren Versicherer. Bei nicht verpflichtenden Policen wie Lebens-, Hausrat- oder Berufsunfähigkeitsversicherung gilt das Gesetz nicht. Hier können Sie Ihren Versicherer dennoch nach einer Stundung der Beiträge fragen. Einige Versicherungen haben dies schon von sich aus angeboten.

Zusätzliche staatliche Hilfen

Damit sich trotz der Zahlungsaufschübe kein Schuldenberg auftürmt, erkundigen Sie sich möglichst schnell nach staatlichen Hilfen, wenn sich Ihre berufliche Situation ändert und / oder Ihnen das Geld ausgeht. Erst mit dem Antrag kann überhaupt die Auszahlung beginnen. Dauert die Bewilligung etwas länger, gibt es meist rückwirkend Geld.

Mögliche Leistungen, die Sie aktuell unterstützen könnten sind: Kurzarbeitergeld, falls Sie weiter arbeiten, nun aber weniger. Das müsste Ihr Arbeitgeber beantragen. Arbeitslosengeld, falls Ihnen nun gekündigt wird. Dann sollten Sie sich schnell bei der Agentur für Arbeit melden. Wohngeld, falls es nicht mehr für die Miete reicht. Das können Sie bei Ihrer Gemeinde beantragen Aufstockungsleistungen nach SGB II / „Hartz IV“ kommen in Frage, wenn Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Beantragen können es z. B. Selbstständige, die nun in Not geraten, und Angestellte, die nun unterhalb der Grundsicherung verdienen. Melden Sie sich so schnell wie möglich beim Jobcenter.

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Informationen und rechtliche Hilfestellungen zu akuten Verbraucherfragen gibt auch die örtliche Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW in Herne – telefonisch 02323-960 42 50 oder per E-Mail.

| Quelle: Verbraucherzentrale NRW Herne