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Landesarbeitsgericht: Umgang mit Corona

Das Landesarbeitsgericht Hamm und die 17 Arbeitsgerichte seines Bezirks haben seit Montag (16.3.2020) den Sitzungsbetrieb in den Gerichten deutlich reduziert und vielfach Einschränkungen des Publikumsverkehrs verfügt. Dies gilt für die erstinstanzlichen Gerichte und für das Landesarbeitsgericht als Rechtsmittelinstanz vorläufig bis Sonntag, 19. April 2020.

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Hintergrund sind die landesweiten Anstrengungen zur Eindämmung der Ausbreitung von Corona-Neuinfektionen, an denen sich die Gerichtsbarkeit beteiligt. Die Erreichbarkeit und Dienstfähigkeit aller Gerichte ist gegenwärtig vollständig gesichert. Besonders eilige oder beschleunigungs-bedürftige Verfahren werden weiterhin öffentlich verhandelt.

Mit der Einschränkung des Gerichtsbetriebs und des Publikumsverkehrs folgt die westfälische Arbeitsgerichtsbarkeit den Empfehlungen des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Entscheidung über die Durchführung oder Verschiebung einzelner Verhandlungen oder von Sitzungstagen liegt dabei in der richterlichen Verantwortung der jeweils befassten Kammern.

Für Anliegen außerhalb des verbleibenden Sitzungs-Betriebs gilt: Der Publikumsverkehr und die Zutrittsmöglichkeit zu den Gebäuden sind vielerorts vorübergehend einschränkend geregelt. Personen mit Corona-Infektionen oder Verdachts-Symptomen oder bestimmten Risiko-Merkmalen erhalten in der Regel keinen Zutritt.

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Nähere Informationen finden sich auf den Internetseiten der einzelnen Gerichte. Für alle Anliegen rund um die Arbeitsgerichtsbarkeit gilt ganz generell: Telefonische Kontaktaufnahmen vorab sind erwünscht. Schriftliche Eingaben per Post, Einwurf oder Telefax werden zeitnah bearbeitet.

| Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm