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Behandlungsfehler?

Komplikation - Behandlungsfehler

Kunstfehler – Pfusch – Schlamperei

Wenn, wie sogar ein Rechtsanwalt in einer Sendung von Bettina Böttinger einräumen musste, rund zwei Drittel aller Arzthaftungsprozesse für die Kläger erfolglos bleiben, ist das etwas, was einer näheren Betrachtung bedarf. Zwei Drittel aller Prozesse hätte man also besser nicht geführt. Die Betroffenen, Kläger wie Beklagte, sind hernach frustriert. Klagende Patienten fühlen sich ungerecht behandelt. Ärzte fühlen sich verletzt, einem unbegründeten Vorwurf ausgesetzt zu sein, auch wenn sie von einer Haftung freigesprochen werden.

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Ein Behandlungsfehler - so lautet der juristische Begriff, alles andere sind nur Redensarten - liegt vor, wenn eine medizinische Behandlung nicht nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgt. Ebenso liegt ein Behandlungsfehler vor, wenn der Patient nicht ausreichend über Sinn und Risiken einer ärztlichen Behandlung aufgeklärt wurde. Deshalb muss man vor jedem Eingriff unzählige Papiere unterschreiben. Aus dem gleichen Grund sind Beipackzettel von Medikamenten bis zur Unbrauchbarkeit aufgeblasen. Für eine Schadensersatzpflicht muss der Behandlungsfehler zudem für den Verlauf der Erkrankung von Bedeutung sein.

Der Behandlungsvertrag verpflichtet die Ärzte also dazu, eine Behandlung nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft durchzuführen. Juristisch heißt das „Dienstvertrag“. Im Gegensatz dazu schließt man mit seiner Autowerkstatt einen „Werkvertrag“. Der Unterschied besteht darin: Nach einer Reparatur kann man erwarten, dass das Auto fertig ist, also in einem Zustand, für den eine Garantie übernommen werden kann und muss. Bei einer ärztlichen Behandlung muss die leider sehr trickreiche und wenig kompromissfähige Natur den Hauptteil zur Heilung beitragen. Deshalb kann kein Arzt einen Erfolg garantieren. Der Wunsch, Ärzte nur dann zu bezahlen, wenn der Patient sich geheilt fühlt, ist zwar nachvollziehbar, aber völlig realitätsfremd. Zufall, Subjektive Wahrnehmung und Willkür würden zum Maß der Dinge werden.

Ein Beispiel aus meiner Familie: Meine Mutter - inzwischen 95 Jahre alt - hatte vor 10 Jahren immer wieder Oberbauchkoliken. Die Laborwerte deuteten zwingend auf eine Gallenwegsentzündung hin. Der damalige Hausarzt verordnete Schmerzmittel, versäumte es aber, die erforderliche Diagnostik und Therapie zu veranlassen. Das war ein Behandlungsfehler. Ich habe mich deshalb eingeschaltet und sie zu den Kollegen im St. Anna-Hospital gebracht. Dort stellte sich nach einer schwierigen und komplizierten Diagnostik heraus, dass ein circa bohnengroßer Stein im Gallengang die Beschwerden auslöste. Die Mündung des Gallenganges wurde deshalb endoskopisch durch einen kleinen Schnitt erweitert und der Stein entfernt. Die Untersuchung und Behandlung würde ich ohne Einschränkung als virtuos bezeichnen. Leider kam es zwei Tage nach dem Eingriff zu einer Blutung aus der Operationsstelle. Das ist eine Komplikation. So etwas kann passieren. Keinesfalls ist das ein Haftungsgrund - vorausgesetzt, der Arzt hat vor dem Eingriff über dieses Risiko informiert. Die Kollegen im Anna haben auch diese Komplikation beherrscht und meiner Mutter geht es seitdem gut.

Einige Jahre später beobachtete sie angeblich fleischwasserfarbige Stuhlbeimengungen und teilte das der Arzthelferin in der hausärztlichen Praxis mit. Der urlaubsvertretende Praxispartner der Hausärztin stellte meiner Mutter – inzwischen immerhin 89 Jahre alt – daraufhin, ohne sie gesehen, geschweige denn untersucht zu haben, eine Überweisung an den Gastroenterologen zur Coloskopie (Darmspiegelung) aus. Das war schlampig und gleichgültig. Eine Coloskopie ist bei jungen und gesunden Patienten unproblematisch, bei Alten und Kranken sollte man die Notwendigkeit schon sehr genau abwägen. Rechtlich hätte man diese Schlamperei dem Hausarzt wahrscheinlich nicht einmal anlasten können, weil er den „schwarzen Peter“ an den Facharzt weiter gegeben hat. Der Gastroenterologe war zum Glück vernünftig. Ein Stuhltest auf verborgenes Blut war negativ und die Coloskopie damit überflüssig.

Ich bin davon überzeugt, dass die Erfolgsaussichten eines Prozesses wegen eines vermeintlichen Behandlungsfehlers sehr früh ohne ein nennenswertes Kostenrisiko abzuschätzen sind. Im Gegensatz zur landläufigen Meinung urteilen die Gutachterstellen der Ärztekammern alles andere als ärztefreundlich. Vor allem entstehen dadurch für die Patienten keine Kosten. Wenn die Kammergutachter für den klagenden Patienten entscheiden, hat der beklagte Arzt im Prozess in der Regel kaum noch eine Chance. Das sehen mittlerweile auch die Versicherungen so und streben in diesen Fällen meist eine außergerichtliche Einigung an. Wer den Gutachtern der Kammer dennoch misstraut, kann sich auch an den medizinischen Dienst der Krankenkassen wenden. Auch die kassieren für diese Dienstleitung keine Gebühren. Wenn jemand glauben machen will, nur von privaten Gutachtern seien objektive Urteile zu erwarten, verbindet er damit wahrscheinlich wesentliche wirtschaftliche Interessen für sein eigenes berufliches Netzwerk. So ein privates Gutachten ist nämlich richtig teuer. Selbstverständlich haben auch die Versicherungen der Ärzte und Krankenhäuser kompetente und teure Gutachter an der Hand. Der Verlierer des Prozesses zahlt dann alles, seine eigenen Kosten für Anwälte, Gerichte und Gutachter und auch die der Gegenseite.

Leider gibt es keine Einrichtung, die den Patienten, die irrtümlich einen Behandlungsfehler annehmen, ihre Situation erklärt. Das könnte ihnen besser helfen, sich mit ihrem Schicksal auseinanderzusetzen, als einen möglicherweise aussichtslosen Prozess zu führen. Die Gerichte wären weniger belastet, Anwälte könnten kein Honorar kassieren.

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Die Zahl der Fachanwälte für Medizinrecht ist in den letzten Jahren geradezu explodiert. Offensichtlich sind die Chancen dieses Marktes glänzend. Es kommt schließlich nur darauf an, den Prozess zu beginnen – nicht, ihn zu gewinnen.

| Autor: Dr. Gerd Dunkhase von Hinckeldey