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EvK kommt abgemahnter Pflegekraft entgegen

Fast 35 Jahre arbeitete eine Krankenschwester bei der Evangelischen Krankenhausgemeinschaft Herne/Castrop-Rauxel, als sie am ersten Dezemberwochenende 2014 im Herner EvK bei der Frühstücksverteilung mit einem nach drei Schlaganfällen zu hundert Prozent schwerbehinderten Patienten aneinandergeriet. Der 72-Jährige aus Gelsenkirchen war der Meinung, dass die Pflegekraft ihm das Frühstück nicht nur bringen sondern für ihn auch zubereiten müsse. Das soll die Frau mit dem Hinweis "Damit habe ich nichts zu tun, dafür bin ich nicht zuständig" abgelehnt haben. Als der Patient ihr auf den Flur folgte und sie nach Aussage der Frau ziemlich unhöflich ansprach, habe sie, so der damalige Patient jetzt als Zeuge vor dem Arbeitsgericht, ihn kurz mit der Bemerkung "Wer raucht, kann sich auch sein Frühstück selbst machen" abgekanzelt. Eine aus einem anderen Zimmer kommende Pflegekraft habe ihr noch mit dem Zusatz "Da hat die Kollegin recht" beigepflichtet.

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Das alles führte zu einer Beschwerde des Patienten bei der Verwaltung und Mitte April 2015 zu einer entsprechenden Abmahnung der Mitarbeiterin. Die ließ das nicht auf sich sitzen und erhob mit Rechtsanwalt Pathe Klage vor dem Arbeitsgericht in Herne. Dessen 5. Kammer unter Vorsitz von Richter Nierhoff verhandelte jetzt zum dritten Mal und konnte zum Termin den schon einmal vergeblich geladenen Zeugen im Saal begrüßen. Der blieb zwar bei seiner Version, räumte jedoch ein, "dass man sich wohl aufregen kann, wenn einem dann nicht geholfen wird." Das lief nach Auffassung der Kammer schon in die Richtung der Darstellung der Klägerin, dass ihr der damalige Patient auf den Flur gefolgt sei und sich dabei nicht gerade höflich benommen habe. Und das in einer Situation am Wochenende, wo die ohnehin nicht gerade großzügige Personaldecke eines Krankenhauses noch schmaler als sonst ist. Deshalb der dringende Rat der Kammer an Personalleiterin Kegelmann und Rechtsanwältin Thiele, "die Abmahnung ersatzlos zum 31. Januar 2016 aus der Personalakte zu entfernen." Und so wird es auch geschehen, wie der Kammervorsitzende als Vergleich protokollierte. (AZ 5 Ca 1376/15)

Donnerstag, 21. Januar 2016 | Autor: Helge Kondring