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400 Meter vor der Dienststelle eingestempelt

Zwischen dem Rathaus Wanne-Eickel und dem Sozialamt im WEZ an der Hauptstraße liegt eine Wegstrecke von fast genau 400 Metern. Eine Mitarbeiterin des Sozialamts, seit vier Jahrzehnten bei der Stadt beschäfigt, stempelte sich im vergangenen Jahr in 68 Fällen aufdem Weg zu ihrer Dienststelle im WEZ bereits im Zeiterfassungsgerät des Rathauses ein und wandelte so ihren an sich privaten Weg zur Arbeit in Arbeitszeit um. Das kostete sie Mitte Dezember 2019 ihren Arbeitsplatz. Und das fristlos, weil eine ordentliche Kündigung nach so langer Beschäftigung nicht mehr möglich ist.

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Die 59-Jährige mit Schwerbehindertenausweis erhob mit Hilfe des DGB-Rechtsschutzes Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. DGB-Justiziar Yannic Pingel verwies auf die langjährige Beschäftigung seiner Mandantin, die nicht auf eine Systematik beim Verhalten der Klägerin schließen lasse. Außerdem gebe es keine konkrete Vorschrift, an welchem Terminal der Stadt sich die Beschäftigten einchecken müssten.

Hernes Rechtsdirektor Dirk Maykemper, der zusammen mit Christine Steinhardt vom Personalamt die Stadt im Gütetermin vor Richterin Nadia Große-Wilde vertrat, widersprach in beiden Fällen. Erstens gebe es die schriftliche Bestimmung, dass man sich am Terminal der jeweiligen Dienststelle einstempeln müsse, und zweitens lasse das Einstempeln fünf bis zehn Minuten vorher an einem Drittel der jährlichen Arbeitstage auf ein „planmäßiges Vorgehen“ schließen.

Die Stadt sei aber bereit, das Verfahren auf dem Vergleichsweg zu beenden. Das Angebot: Umwandlung der fristlosen in eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist bis zum 30. Juni, Freistellung bis dahin unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche und eine „ordentliche Abrechnung“ bis dahin auf der Basis des bisherigen Teilzeitgehaltes.

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Das kann die Klägerin sich jetzt bis zum 6. Februar 2020 „in aller Ruhe“, wie die Richterin formulierte, überlegen. Bei Ablehnung dieses Angebots wird das Gericht einen Kammertermin zur Entscheidung anberaumen. (AZ 3 Ca 2523/19)

| Autor: Helge Kondring