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400 m vor Dienststelle eingestempelt II

Zwischen dem Rathaus Wanne-Eickel und dem Sozialamt im Wanne-Eickeler Einkaufszentrum (WEZ) an der Hauptsraße liegt ein Fussweg von 400 Metern. Eine Mitarbeiterin des Sozialamts mit Schwerbehindertenausweis, seit rund 40 Jahren bei der Stadt beschäftigt, stempelte sich im vergangenen Jahr in 68 Fällen auf dem Weg zu ihrer Dienststelle im WEZ bereits im Zeiterfassungsgerät des Rathauses ein und wechselte so ihren an sich privaten Weg zur Arbeit in Arbeitszeit um. Das kostete sie Mitte Dezember 2019 fristlos ihren Arbeitsplatz, weil eine ordentliche Kündigung nach so langer Beschäftigung nicht mehr möglich ist (halloherne berichtete).

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Die 59-Jährige erhob dagegen mit DGB-Justiziar Yannic Pinge Kündigungsschutzklage. Pingel verwies im Gütetermin vor Richterin Nadia Große-Wilde auf die langjährige Beschäftigung seiner Mandantin, die nicht auf eine „Systematik“ beim Verhalten der Klägerin schließen lasse. Hernes Rechtsdirektor Dirk Maykemper widersprach und verwies auf eine schriftliche Bestimmung, dass man sich am Terminal der jeweiligen Dienststelle einstempeln müsse. Außerdem lasse das Einstempeln von bis zu zehn Minuten vorher an einem Drittel der jährlichen Arbeitstage auf ein „planmäßiges Vorgehen“ schließen.

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Schon im Januar hatte die Stadt Bereitschaft signalisiert, das Verfahren auf dem Vergleichsweg zu beenden. Das Angebot: Umwandlung der fristlosen in eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist bis zum 30. Juni, Freistellung bis dahin unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche und eine „ordentliche Abrechnung“ bis dahin auf der Basis des bisherigen Teilzeitgehalts von 2.065 Euro brutto. Die Stadt war zu diesem Vergleich bereit. Die Klägerseite behielt sich eine „Überlegungsfrist“ bis zum 6. Februar vor und lehnte dann aber ab. Für diesen Fall hatte Richterin Große-Wilde einen Kammertermin zur Entscheidung im Mai angekündigt. Der fand zwar jetzt statt, aber entschieden werden musste nicht. Die Klägerin, die zwischen beiden Terminen ihre Prozessvertretung gewechselt hatte und jetzt mit Rechtsanwalt Brasse vor Gericht saß, konnte immerhin eine Verlängerung der sozialen Auslauffrist um einen Monat bis zum 31. Juli und damit ein weiteres Monatsgehalt von 2.065 Euro brutto erreichen. Rechtsdirektor Maykemper willigte ein, sodass eine neue Widerrufsfrist nicht mehr nötig war. (AZ 3 Ca 2523/19)

| Autor: Helge Kondring