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Abfindung der Bäckerei Brinker erhöht

Vergleichswiderruf nach Anwaltswechsel

„Eine nur mangelhaft gesicherte Ladung kann bei Kontrollen richtig teuer werden“: So schilderte Rechtsanwalt Daniel Kuhlmann Ende Juni vor dem Arbeitsgericht anschaulich, warum seine Mandantin, die Herner Großbäckerei Brinker, Ende 2019 einen seit 19 Jahren beschäftigten Fahrer „verhaltensbedingt“ zum 30. Juni 2020 gekündigt hatte.

Nach mehreren „einschlägigen“ Abmahnungen in den letzten zwei Beschäftigungsjahren war für den Arbeitgeber das Maß voll, als der Fahrer im Dezember 2019 einen beladenen Transportwagen, an dem eins der kleinen Räder defekt war, „mit großer Kraftanstrengung die Rampe so runterkatapultierte, dass dabei noch Arbeitskollegen in der Nähe hätten verletzt werden können", so der Firmenanwalt damals.

Weil der Kläger, nach der Kündigung arbeitsunfähig und nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung Bezieher von Krankengeld, selbst zu erkennen gab, dass er keine Zukunft bei seinem Arbeitgeber sehe, akzeptierte er Ende Juni nach Beratung mit seiner Anwältin schließlich die Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe eines Monatsgehalts von 2.800 Euro brutto, behielt sich aber eine dreiwöchige Widerrufsfrist vor. Während dieser Frist wechselte der Mann zu Rechtsanwältin Spitzer, die den Vergleich auch widerrief.

So musste die Kammer von Richterin Große-Wilde erneut verhandeln und hatte dazu auch eine Reinigungskraft von Brinker als Zeugen geladen, der damals bei der nach Auffassung des Arbeitgebers „mangelhaften Abladungsaktion“ mit auf der Rampe stand und ausweichen musste. Doch diesen Zeugen konnte das Gericht ohne Beweisaufnahme entlassen, weil sich die streitenden Parteien ohne Widerrufsfrist noch einmal auf einen Vergleich einigten, der für den Kläger materiell auch erheblich besser ist als der erste.

Danach akzeptierte er nach zwei Beratungspausen mit seiner zunächst ebenfalls vergleichsunwilligen Anwältin auf dem Gerichtsflur eine „betrieblich veranlasste, ordentliche“ Kündigung zum 31. Dezember 2020 und Abrechnung seiner Bezüge auf der Basis eines Monatsgehalts von 2.800 Euro brutto bis dahin. Vorher hatte das Gericht ihm zu bedenken gegeben, dass er im Fall eines Klageerfolgs „vielleicht einen Sieg hätte, der keiner ist.“ (AZ 3 Ca 13/209)

Samstag, 10. Oktober 2020 | Autor: Helge Kondring