Renovierungsoptionen durch Novellierung
SPD-Anfrage zum Denkmalschutzgesetz
Manuela Lukas stellt an die Vorsitzende des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Immobilien im Namen der Fraktion folgende Anfrage und bittet darum, diese in der nächsten Sitzung am Donnerstag, 17. Juni 2021, zu beantworten.
Renovierungsoptionen durch Novellierung des Denkmalschutzgesetzes
Die NRW-Landesregierung plant eine Reformierung des Denkmalschutzgesetzes aus dem Jahr 1980. Das Inkrafttreten des novellierten Gesetzes ist zum 1. Januar 2022 vorgesehen. Eine wichtige Erneuerung ist, die lokale (kommunale) Entscheidungskompetenz zu stärken.
So heißt es in § 7 Abs. 1: „Die Verpflichteten haben ihre Baudenkmäler im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Die dauerhafte Erhaltung der denkmalwerten Substanz ist zu gewährleisten. Die Verpflichteten oder die von ihnen Beauftragten haben die erforderlichen Arbeiten fachgerecht durchzuführen.“
Aus § 7 Abs. 2 geht hervor, dass wenn die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Denkmals aufgewogen werden können, der Erhalt des Denkmals nicht zu fordern sei.
Vor diesem Hintergrund bittet die SPD-Ratsfraktion die Verwaltung um Beantwortung der folgenden Frage:
Welche Auswirkungen hat die Neufassung des Gesetzes auf die Sanierungen/Erneuerungen von städtischen Gebäuden, insbesondere auf die berufsbildenden Schulen am Westring?