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Monteur der Stadtwerke erhielt fristlose Kündigung

Metalldiebstahl kostet Job nach 34 Jahren

Ein ausrangiertes Portaltor aus Metall hat einen Monteur der Stadtwerke nach 34 Jahren seinen Job gekostet. Und das am 5.2.2020 fristlos.

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Der Monteur hatte sich bei einem Kollegen, nach seiner Darstellung vor dem Arbeitsgericht angeblich ein Vorgesetzter, nach diesem Tor erkundigt. Der habe ihm nicht nur mitgeteilt, dass das Tor schrottreif sei, sondern ihm angeblich auch erlaubt, es mitzunehmen. Das entspreche so nicht der Wahrheit, hielten Justiziar Torsten Herbert vom Arbeitgeberverband und Stadtwerke-Vertreter Ruchhöfer im Gütetermin vor Arbeitsrichter Nierhoff dagegen. Der zitierte Arbeitskollege sei weder der Vorgesetzte des Monteurs, noch habe er ihm erlaubt, das ausgediente Metalltor als Schrott mitnehmen zu dürfen.

In einem vorhergehenden Termin hatten sich die Parteien schon über einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag ausgetauscht, das Arbeitsverhältnis zwar zu beenden. Das aber mit einer sozialen Auslauffrist bis zum 30. September 2020 mit Fortzahlung der Bezüge bis dahin und unter Anrechnung noch ausstehender Urlaubsansprüche und Freizeitabgeltung.

Klägeranwalt Carsten Rüsberg hatte aber nach Beratung mit seinem Mandanten darauf bestanden, die Rückzahlung eines noch offenes Arbeitgeberdarlehens in Höhe von 2.100 Euro zur „Verrechnung“ mit in den Vergleich zu packen. Damit war er aber bei den Stadtwerken abgeblitzt.

Eine wie auch immer nach Abfindung aussehende Leistung komme nicht infrage, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber „so beklaut“ habe, wie die Arbeitgeberseite jetzt in einem zweiten Gütetermin vor Richter Nierhoff betonte.

Der sah auch keinen Grund, seinen ersten Vergleichsvorschlag im Sinne der Klägerseite noch aufzustocken, und protokollierte seinen schon einmal angebotenen Vergleichsvorschlag, der für den Kläger (Lohngruppe VII, 6) immerhin 22.800 Euro brutto bedeutet, ein zweites Mal.

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Die Arbeitgeberseite hätte zugestimmt, die Klägerseite will sich das allerdings mit einer Widerrufsfrist von einer Woche überlegen. Bei Widerruf gibt es Ende Juli einen Kammertermin mit ungewissem Ausgang (AZ 5 Ca 245/20).

| Autor: Helge Kondring