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Keine Akten-Einsicht in Schweinezuchtbetrieb

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Donnerstag (18.7.2019) bekannt gegebenem Urteil entschieden, dass eine Tierschutz-Vereinigung keinen Anspruch auf Einsicht in die bei der Tierschutz-Behörde geführten Akten über einen Schweinezuchtbetrieb hat und auch nicht an dem den Schweinezuchtbetrieb betreffenden Verwaltungsverfahren zu beteiligen ist.

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Die klagende Tierschutz-Vereinigung hatte bei dem beklagten Kreis Steinfurt beanstandet, dass in einem Schweinezuchtbetrieb Sauen tierschutzwidrig in zu kleinen Kastenständen gehalten würden. Nachdem ihr der Kreis mitgeteilt hatte, das weitere Vorgehen erst mit dem zuständigen Ministerium beraten zu wollen, beantragte die Tierschutz-Vereinigung unter Berufung auf das Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereinigungen (TierschutzVMG NRW), sie an dem Verwaltungsverfahren zu tierschutzrechtlichen Maßnahmen gegen den Betrieb zu beteiligen und ihr Einsicht in die Verwaltungsakten zu gewähren. Diesen Antrag lehnte der Kreis ab. Die dagegen von der Tierschutz-Vereinigung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Münster ab. Die dagegen eingelegte Berufung blieb beim Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Tierschutz-Vereinigung könne sich für ihr Begehren nicht auf das TierschutzVMG berufen. Zum einen vermittelte dieses Gesetz, insbesondere dessen § 2, für die Zeit seiner Geltung einem anerkannten Tierschutzverein keine Ansprüche auf Akteneinsicht oder auf Beteiligung an einem eingeleiteten oder noch einzuleitenden Verwaltungsverfahren in Bezug auf von der Tierschutzbehörde vorzunehmende Maßnahmen nach § 16a TierSchG.

Zum anderen sei das TierschutzVMG mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft getreten. Die Befristung der Geltungsdauer des esetzes sei wirksam. Insbesondere sei sie mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Staatszielbestimmung in Art. 20a GG begründe keine Verpflichtung für den Gesetzgeber, eine Verbandsklage oder Mitwirkungsrechte für Tierschutz-Vereinigungen einzuführen oder beizubehalten. Die Tierschutz-Veinigung habe auch nicht auf einen Otbestand des TierschutzVMG vertrauen können, weil es von Anfang an befristet ewesen sei. Auch aus allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht ergäben sich die vn der Tierschutz- Vereinigung geltend gemachten Ansprüche nicht.

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Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Aktenzeichen: 20 A 1165/16 (I. Instanz: VG Münster - 1 K 2781/14 -)

| Quelle: Oberverwaltungsgericht NRW