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Hausmeister gegen neuen Vertrag: Kündigung


Über 13 Jahre arbeitete Hausmeister Theo P. für die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft Deichweg 7 bis 15 und Emsring 10 bis 20 in Pantringshof. Grund zur Klage über ihren Hausmeister hatten die Eigentümer nie, wie einer von ihnen jetzt als Zeuge dem Arbeitsgericht unter Vorsitz von Richter Kallenberg bestätigen sollte. Dort klagte P. mit Rechtsanwältin Dr. Klein gegen die Vest-Hausverwaltung von Rainer Beyer, die dem Mitarbeiter am 21. April die fristgerechte Kündigung zum 30. September ausgesprochen hatte. Vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Erwägungen mit dem Schwerpunkt Kostenersparnis hatte die Arbeitgeberseite im Frühling P. in einem Gespräch davon unterrichtet, dass sein Arbeitsvertrag insofern geändert werden müsse, als darin feste Arbeitszeiten vereinbart werden sollten. Eine durchaus zulässige Anwendung des Direktionsrechts eines Arbeitgebers, wie die Kammer der Klägerseite zu bedenken gab. P. hatte immer auf seinen alten Arbeitsvertrag ohne die Festlegung fester Arbeitszeiten verwiesen. "Immer, wenn ich gebraucht wurde, war ich auch da," schilderte er der Kammer die guten Erfahrungen, die die Eigentümer mit seiner Arbeit gemacht hätten.

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Doch erschwerend für die Erfolgsaussichten des gekündigten Mitarbeiters kam noch der Umstand hinzu, dass die Hausverwaltung mit ihren wenigen Mitarbeitern nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt. Damit müssen betriebsbedingte Kündigungen auch gar nicht groß begründet werden. Deshalb fiel die Frage des Gerichts nach einer gütlichen Trennung auch bei beiden Parteien auf fruchtbaren Boden. "Wir werden uns wirtschaftlich nachvollziehbaren Lösungen nicht verschließen," kündigte Rechtsanwalt Dr. Engel für die Hausverwaltung Vergleichsbereitschaft an. Und so konnte Richter Kallenberg schließlich zu Protokoll nehmen, dass das Arbeitsverhältnis erst am 31. Oktober endet, der zur Zeit noch arbeitsunfähige Kläger bis dahin unwiderruflich freigestellt ist und ein "wohlwollend, qualifiziertes Zeugnis" erhält. Immerhin bekommt P. dadurch noch ein weiteres Monatsgehalt von 2.708 Euro brutto. (AZ 2 Ca 1120/16)

Dienstag, 6. September 2016 | Autor: Helge Kondring