
Sicherheitsschleuse geknackt: Kündigung
Der Feierabend und das Wochenende waren nicht mehr weit, als Haustechniker R. am 26. 6.2015 das Kabel einer Zugangskontrolle zum Sicherheitsbereich der Firma Datenträger Fleischhauer in Baukau manipulierte und sich Zutritt zum Sichheitsbereich des Spezialunternehmens für "Tickets, Karten, RFID-Produkte (Radiofrequenz-Identifikation) sowie Identifikations-und Zutrittskontrollsysteme" verschaffte.
Das blieb unbemerkt, bis ein anderer Mitarbeiter drei Wochen später durch einen Piepton der Sicherheitsanlage aufmerksam wurde. Die Überprüfung ergab eine Ausschaltung der Kamera-Aufzeichnungen zum fraglichen Zeitpunkt. Aber das System hatte R. beim Verlassen des Sicherheitsbereichs aufgenommen, sodass der Urheber ermittelt werden konnte. Zur Rede gestellt, gab R. an, im Sicherheitsbereich etwa eine halbe Stunde eine defekte Kettensäge repariert zu haben. Dafür entschuldigte sich der seit 29 Jahren beschäftigte Mann und bot zehn Euro Schadenersatz für die halbe Stunde, die er von seiner Arbeitszeit abgezweigt hatte.
Doch das Unternehmen reagierte auf diesen "Eingriff ins Überwachungssystem zur Vertuschung privater Tätigkeiten", wie Arbeitsrichterin Rohkämper-Malinowski es jetzt formulierte, mit dem allerschärfsten Mittel und kündigte am 17. 8.2015 fristlos. R. erhob mit Rechtsanwalt Dr. Dewert Kündigungsschutzklage, und die Arbeitsrichterin wies jetzt im Gütetermin die von Rechtsanwalt Ehlers und Prokurist Halbach vertretene Arbeitgeberin darauf hin, dass bei fristlosen Kündigungen zwischen Kündigungsgrund und Kenntnis höchstens zwei Wochen verstreichen dürfen. Hier waren es knapp zwei Monate, die die Firmenvertreter so erklärten. Erstens seien zwischen Vorfall und Kenntnis schon drei Wochen verstrichen, und dann habe der Urlaub des Klägers diesen Zeitablauf weiter verlängert. Die Anhörung des Klägers habe direkt nach der Rückkehr aus dem Urlaub stattgefunden, und "der Betriebsrat sei in jeden Schritt eingebunden gewesen," so der Firmenanwalt.
Gleichwohl hatte das Unternehmen mit der fristlosen "hilfsweise" auch die fristgerechte Kündigung ausgesprochen. Und die war jetzt Grundlage für den gerichtlichen Vorschlag, sich auf die fristgerechte Beendigung des monatlich mit 3.000 Euro brutto entlohnten Arbeitsverhältnisses mit sofortiger Freistellung zum 31. März 2016 zu einigen.
Findet R. bis dahin vorzeitig einen neuen Job, bekommt er bis dahin 80 Prozent seines bisherigen Bruttolohns als Abfindung. Zwischenverdienste muss er sich allerdings anrechnen lassen. Beide Parteién haben jetzt bis zum 25. September die Möglichkeit, diesen Vergleich zu widerrufen. (AZ 1 Ca 2102/15)