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Verhandlung am Arbeitsgericht Herne

Kündigungen aus zwei Ländern

Welches Arbeitsrecht gilt, wenn der Betriebsleiter der deutschen Tochter einer Schweizer Aktiengesellschaft, bei der der Mann auch Stellvertreter in der Geschäftsführung ist, in der Chefetage in Ungnade fällt, weil sie mit seiner Leistung am Standort Herne nicht mehr zufrieden ist? Mit dieser Frage müssen sich jetzt zwei Kammern des Herner Arbeitsgerichts beschäftigen, nachdem der Betriebsleiter von Adams Armaturen in Baukau mit Rechtsanwalt Potthoff-Kowol Klage gegen zwei Kündigungsschutzklagen erhoben hat.

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Als leitender Mitarbeiter einer Schweizer Firma muss er in der Schweiz einen festen Wohnsitz haben, zahlt aber den größten Teil seiner Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland. Da sein Gehalt über der vierstelligen Beitragsbemessungsgrenze im höheren Bereich liegt, könnte er damit auch im Falle einer längeren Arbeitslosigkeit den Höchstsatz des Arbeitslosengeldes beanspruchen, obwohl es in der Schweiz eigentlich kein Arbeitslosengeld gibt.

Klägeranwalt Potthoff-Kowol gab vor Gericht seiner Verwunderung darüber Ausdruck, dass „bis heute auch ansatzweise jeglicher Hinweis darauf fehlt, dass man mit der Leistung meines Mandanten nicht zufrieden war.“ Der Kläger, der seit 2007 bei Adams in Herne war und 2016 einen zweiten Arbeitsvertrag mit der Adams Schweiz AG abschloss, sei einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auf der Basis eines Abfindungsvergleichs gegenüber nicht abgeneigt, sagte der Klägeranwalt und ging auf die von Rechtsanwältin Hansen vertretene Arbeitgeberseite zu. Die hatte die schwierige Prozesssituation erklärt, dass „beide bisher noch ganz weit auseinanderliegen".

Der Klägeranwalt hatte als „ganzheitliche Lösung“ vorgeschlagen, die zum Jahresende auslaufende Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Bezüge und Freistellung bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern, das Karenzverbot (Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigung mit Rücksicht auf ein bestehendes oder vergangenes Arbeitsverhältnis) aufzuheben und eine Abfindung von 80.000 Euro brutto zu bezahlen.

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„Da liegen wir noch 250.000 Euro auseinander und ich sehe dafür derzeit auch keine Chance,“ zog Adams-Anwältin Hansen die Grenze, die ihre Mandantin auf 40.000 Euro festgesetzt hatte. Da blieb Richterin Große-Wilde nichts anderes übrig, als die Sache „ruhend“ zu stellen, zumal das Arbeitsgericht kommende Woche in Kammerbesetzung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Herne entscheiden muss. (AZ 3 Ca 1663/20)

| Autor: Helge Kondring