Im Dienst Porno-Seiten runtergeladen (II)
Herne. Ist die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar, wenn ein Mitarbeiter während der Arbeit Internetseiten mit zweifelhaftem Inhalt aufruft. Mit dieser vor Arbeitsgerichten gar nicht so seltenen Frage musste sich Mitte Februar das Herner Arbeitsgericht im Falle eines seit acht Jahren bei der französischen Firma ELECTROcalorique mit deutschem Stützpunkt im Industriepark Friedrich der Große beschäftigten Monteurs beschäftigen.
Der mit der Wartung und Auslieferung von "Speiseverteilsystemen" für Krankenhäuser und Altenheime beschäftigte 58-Jährige hatte die fristgerechte Kündigung zum 31. März 2014 bekommen, nachdem die Geschäftsführung Wind davon bekommen hatte, dass der Mann während der Arbeit im Internet auf der Suche nach Porno-Seiten unterwegs war.
Der mit Rechtsanwalt Thomas Reddemann gegen diese Kündigung klagende Arbeitnehmer hatte sich noch vor der Kündigung ausdrücklich für sein Fehlverhalten entschuldigt, was Arbeitsrichterin Rohkämper-Malinowski im Februartermin mit dem Kommentar "Ich finde das schon mal gut, dass der Kläger dazu steht" anerkennend festhielt. Damals gab die Richterin Firmenanwalt Bruch zu bedenken, dass das Bundesarbeitsgericht an Kündigungen solcher Art hohe Anforderungen stellt.
Die mögliche Schädigung des Rufs des Arbeitgebers allein reiche da noch nicht aus. Das Ganze muss schon zeitlich einen Umfang haben, der das Gleichgewicht von Arbeit und Entlohnung in Schieflage bringt. Und dazu reichte nach Auffassung der Richterin der Vortrag der Arbeitgeberseite im Gütetermin nicht. Bei der Frage nach einer gütlichen Einigung erklärte sich der Firmenanwalt damals zur Zahlung einer Abfindung von achttausend Euro brutto und der Nachzahlung des noch offenen Weihnachtsgeldes 2013 bereit.
Die Klägerseite bestand aber auf zwölftausend Euro Abfindung plus 2.500 Euro Weihnachtsgeld. Keine Einigung, also Kammertermin. Doch der blieb am Mirttwoch (30. 4.2014) einseitig, wie die Juristen sagen. Kammer und Firmenanwalt Bruch warteten vergeblich auf Klägeranwalt Reddemann. Bruch wusste lediglich, dass seine Mandantin die Kündigung zurückgenommen hatte und den Kläger weiterbeschäftigt. Die Klägerseite bestätigte gegenüber halloherne, die Klage deshalb auch zurückgenommen zu haben. Das habe man aber sowohl dem Firmenanwalt als auch dem Arbeitsgericht telefonisch und schriftlich mitgeteilt. Ende gut, alles. (AZ 1 Ca 72/14)