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Kaum wurde das Auto zum Parken auf der E-Ladestation an der Museumsstraße abgestellt, schon abgeschleppt. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht jetzt entschied.

Gericht bekräftigt Stadt, sofort abschleppen zu lassen

E-Ladestation als Parkplatz tabu

Ladestationen für Elektrofahrzeuge im Straßenverkehr sind ohnehin im Stadtbild dünn gesät. Und wenn sie dann noch als normale Parkplätze zum Abstellen von Pkw genutzt werden, ist es für betroffene Fahrer von E-Autos besonders ärgerlich. Dabei lässt die Beschilderung „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ auf dem Zusatzschild und dem Zusatzzeichen „Parken für maximal vier Stunden“ darunter eigentlich an Deutlichkeit nichts offen.

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Einer Autofahrerin aus Gelsenkirchen war das am 10. Dezember 2018 nachmittags gegen 15 Uhr aber ziemlich egal, als sie ihr Auto auf einem der beiden Ladeplätze in Höhe des Eingangs der Stadtwerkeverwaltung an der Museumsstraße in der Innenstadt abstellte.

Eine Mitarbeiterin der Herner Verkehrsüberwachung erfasste das Fahrzeug dort um 15:11 Uhr und beauftragte drei Minuten später die Bochumer Vertragsfirma Klotzbach mit dem Abschleppen des Autos. Neun Minuten später war Abschlepper an Ort und Stelle. Währenddessen der Fahrer die Aktion vorbereitete, traf auch die Halterin fünf Minuten wieder später an ihrem Auto ein. Damit war das Abschleppen zwar erledigt, die Kosten dafür aber nur zum Teil. Übrig blieben ein Leistungsbescheid in Höhe von 89,25 Euro sowie Verwaltungsgebühren in Höhe von 87,50 Euro.

Das sah die Gelsenkirchenerin nicht ein und zog vor das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Die Abschleppmaßnahme sei rechtswidrig, denn die beklagte Stadt habe nicht im Rahmen ihrer Befugnisse gehandelt. Aufgrund der aufgestellten Beschilderung habe für sie kein Wegfahrgebot bestanden. Das Zusatzzeichen „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ sei kein eindeutiges Verkehrszeichen, da es keine gesetzliche Grundlage habe. Eine Gefährdungslage habe es nicht gegeben, zumal es direkt daneben einen weiteren und auch freien Parkplatz für Elektrofahrzeuge gegeben habe.

Einen der beiden blau markierten Elektro-Parkplätze belegte die Gelsenkirchenerin mit ihrem Verbrennerauto.

Das Verwaltungsgericht sah die Sache aber anders und folgte den Argumenten der Stadt Herne. Danach beziehen sich Zusatzschilder allein auf die darüber liegende Beschilderung, aus der sich klar und deutlich ergebe, dass das Zusatzschild sich hinsichtlich der Parkdauer allein auf Elektrofahrzeuge bezogen habe. „Auf die Frage, ob durch das Parken des klägerischen Fahrzeugs in der Parkbucht eine konkrete Behinderung bevorrechtigter Verkehrsteilnehmer bestanden habe, komme es nicht an. Das klägerische Fahrzeug habe ohne Einhaltung einer besonderen Wartezeit zwangsweise entfernt werden dürfen“, urteilte das Gericht.

Das Gericht bejahte nicht nur das Handeln der Stadt innerhalb ihrer Befugnisse, sondern hielt auch den Sofortvollzug für „notwendig". Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, „den Verwaltungszwang ohne vorherige Androhung und Festsetzung anzuwenden“, sei nicht verletzt worden, „weil das Fahrzeug der Klägerin im vorliegenden Fall die Funktionsfähigkeit der für die Elektrofahrzeuge freigehaltenen Parkfläche beeinträchtigte.“

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Immerhin war für die Verkehrsaufsicht auch nicht absehbar, wann und wo die verantwortliche Halterin zu erreichen war, sodass die Einleitung der Abschleppmaßnahme schon nach wenigen Minuten auch nicht unverhältnismäßig war. Das Urteil des Verwaltungsgerichts, über das bundesweit auch im „Lenkrad“ des Autoclubs Europa (ACE) berichtet wurde, ist rechtskräftig (AZ 16 K 508/19).

| Autor: Helge Kondring