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Beschwerde gegen § 23 Abs.3 KiBiz unzulässig

Verfassungsbeschwerden, die unmittelbar gegen ein Landesgesetz erhoben werden, sind nur zulässig, wenn die Beschwerdeführer von dem Gesetz selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sind und sie die Verfassungsbeschwerde innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes erhoben haben. Dies hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom 27. August 2019 ausgeführt, mit dem er eine unmittelbar gegen § 23 Abs. 3 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) erhobene Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen hat.

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§ 23 Abs. 3 KiBiz regelt die Beitragsfreiheit der Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege vor der Einschulung. Wird das Kind, für das diese Angebote in Anspruch genommen werden, am 1. August des Folgejahres schulpflichtig, besteht Beitragsfreiheit für das (gesamte) Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht (§ 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz). Abweichend davon besteht bei sogenannten Kann-Kindern, die vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Beitragsfreiheit erst ab dem 1. Dezember (§ 23 Abs. 3 Satz 2 KiBiz).

Die Beschwerdeführer sind Eltern von drei Kindern. Ihnen gegenüber erging im Mai 2019 auf Grundlage des § 23 Abs. 3 KiBiz ein Festsetzungsbescheid, der ihnen Elternbeitragsfreiheit erst ab dem 1. Dezember gewährte. Hiergegen haben die Beschwerdeführer Widerspruch bei der Behörde eingelegt. Zugleich haben sie mit einer Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land NRW die gesetzliche Regelung des § 23 Abs. 3 KiBiz angegriffen.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück gewiesen. Die Zulässigkeit einer unmittelbar gegen ein Landesgesetz erhobenen Verfassungsbeschwerde setze voraus, dass der Beschwerdeführer durch das Gesetz selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist. Das sei hier nicht der Fall. Die gesetzliche Regelung des § 23 Abs. 3 KiBiz wirke nicht unmittelbar auf den Rechtskreis der Beschwerdeführer ein, sondern setze zunächst eine weitere Grundentscheidung über die Erhebung von Elternbeiträgen auf kommunaler Ebene voraus.

Außerdem hätten die Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde nicht rechtzeitig erhoben. Nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz müssten Verfassungsbeschwerden gegen ein Gesetz innerhalb eines Jahres seit dessen Inkrafttreten erhoben werden. Diese Frist sei hier nicht gewahrt worden, weil § 23 Abs. 3 KiBiz weit mehr als ein Jahr vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde in Kraft getreten sei. Spätere Änderungen des Kinderbildungsgesetzes hätten die Vorschrift des § 23 Abs. 3 KiBiz unberührt gelassen und deshalb die Jahresfrist nicht erneut ausgelöst.

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Zudem hätten die Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit, mit ihrem bereits erhobenen Widerspruch und gegebenenfalls nachfolgend im Klagewege gegenüber den Fachgerichten sowie daran anschließend im Wege einer sogenannten Urteilsverfassungsbeschwerde die Verletzung ihrer Grundrechte durch § 23 Abs. 3 KiBiz zu rügen. (VerfGH NRW, Beschluss vom 27. August 2019 – VerfGH 30/19.VB-1 –)

| Quelle: Pressestelle OVG