Kündigung zwei Tage zu spät zugestellt
Das klassische Lehrstück über die finanziellen Folgen einer zu spät zugestellten Kündigung lag jetzt im Gütetermin auf dem Tisch von Arbeitsrichterin Große-Wilde. Der Sodinger Pflegedienst Osterloh hatte sich Ende Oktober von einem seit zwei Jahren beschäftigten Pfleger im ambulanten Bereich trennen wollen und die entsprechende fristgerechte Kündigung zum 30.November per Einschreiben auch rechtzeitig auf den Postweg gebracht. Das Schreiben konnte aber am Samstag (31.10.2015) wegen Abwesenheit von Empfänger A. nicht zugestellt werden. Also landete eine Benachrichtigung im Briefkasten des Mitarbeiters, mit der A. am ersten Werktag der neuen Woche (2. 11.2015) den Brief auch abholte. Anschließend erhob der Mann mit Rechtsanwalt Benninghoven Kündigungsschutzklage.
Auf den ersten Blick hatten es die von Rechtsanwalt Heinz vorgetragenen Kündigungsgründe auch in sich. Die mehrtägige und unentschuldigte Abwesenheit bei einer Fortbildung Mitte Oktober, die erst eine Woche nach Lehrgangs-Beginn mit einem Krankenschein begründet wurde. Oder aber angeblich zu viel abgerechnete Stunden in einer Gesamthöhe von 2.700 Euro, die die Arbeitgeberseite gern erstattet haben wollte. Verständlich aber wegen Verfristung zu spät geltend gemacht, wie der Klägeranwalt konterte und außerdem das Fernbleiben bei einem anderen Lehrgang damit erklärte, dass dieser Kurs mangels Teilnehmer gar nicht zustande gekommen sei. An der Hürde der Kündigungsfrist kam der Pflegedienst aber nicht vorbei. Eine Kündigung mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende muss am letzten Tag des Vormonats den Betroffenen erreicht haben, gab die Richterin der Arbeitgeberseite zu bedenken. Und so ging alles ganz schnell. Die Kündigung greift nun erst Ende Dezember 2015. Kläger A. bleibt bis dahin von der Arbeit freigestellt und bekommt seinen Lohn bis zum Jahresende auf der Basis von 2.100 Euro brutto. (AZ 3 Ca 2843/15)