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Wunschkündigung ebnet Weg zur Trennung

Wenn vor dem Arbeitsgericht sowohl die Arbeitgeberseite als auch die Arbeitnehmerseite beteuern, eigentlich weiter zusammenarbeiten zu wollen, muss das noch lange nicht heißen, dass dass ein schon 19 Jahre bestehendes Arbeitsverhältnis auch seine Fortsetzung findet. Dieses nicht alltägliche Szenario erlebte jetzt die zweite Kammer des Arbeitsgerichts im Falle des Stützpunktleiters S. gegen seinen langjährigen Arbeitgeber Ifürel EMSR-Technik GmbH & Co KG. Dort hatte der am 1. September 1998 als Montage-Zeitarbeiter eingestellte S. über die Stationen Montage-Stammabeiter und Obermonteur die Position eines Stützpunktleiters erreicht und war ständig auf der Baustelle Duisburg-Süd im Einsatz. Doch irgendwann knirschte es zwischen S. und seinem übergeordneten Montageleiter beim Thema Kundenkontakte. Das führte zu einem vergeblichen Gespräch zwischen Beiden am 8. März und einer von Arbeitgeberseite angeordneten Versetzug nach Gelsenkirchen. Daraus wurde genauso wenig wie aus einer späteren "Entsendung" nach Bitterfeld, von wo er bereits am Ankunftstag wieder nach Hause geschickt wurde. Ein weitere Woche Bedenkzeit verstrich, und S. sollte dann nach Darmstadt. "Dort ist er aber nie angekommen," wie Personalleiterin Weber, mit Assessor Rosenke vom Arbeitgeberverband Prozessvertreter von Ifürel, der Kammer von Richter Kühl erläuterte. Der schätzte die Situation mit dem Kommentar "Viel Sand im Getriebe" nach längerer Verhandlung richtig ein und fragte schließlich nach der Möglichkeit einer gütlichen Einigung eines bislang ungekündigten Arbeitsverhältnisses.

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Eigentlich wolle man sich bei dem allgemeinen Fachkräftemangel ja gar nicht von dem Mitarbeiter trennen, betonte die Personalchefin. Der auf Weiterbeschäftigung als Stützpunktleiter klagende S. wollte auch weiterarbeiten, aber nur in alter Position mit ihm unterstellten Obermonteuren in Duisburg. Und obwohl "es eigentlich keinen Kündigungsgrund gibt", so Justiziar Rosenke, gingen er und Klägeranwalt Potthoff-Kowol auf Anregung des Gerichts schließlich doch aufeinander zu. Unter der Voraussetzung einer noch im Gerichtssaal von Ifürel auszusprechenden "betriebsbedingten" Kündigung zum 31. März 2018 zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Arbeitsagentur könne sich sein Mandant bei sofortiger und bezahlter Freistellung sowie 12.000 Euro Abfindung vorstellen, am 31. März auszuscheiden. Dazu noch die sogenannte "Turboklausel". Die sichert S. für den Fall eines neuen Jobs vor Ende März bei einer Ankündigung von einer Woche vorher die Erhöhung seiner Abfindung um ein weiteres Gehalt pro Monat, den er eher ausscheidet. So wurde es schließlich protokolliert, wobei die Personalchefin die von der Gegenseite gewünschte Kündigung noch zu Protokoll gab. (AZ 2 Ca 760/17)

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| Autor: Helge Kondring