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Oberverwaltungsgericht: Vizepräsident a. D. Dr. Dieter Kallerhoff verstorben.

Vizepräsident a. D. Dr. Dieter Kallerhoff verstorben

Der frühere Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Dr. Dieter Kallerhoff ist am Sonntag (11.2.2018) im Alter von 67 Jahren verstorben. Dr. Dieter Kallerhoff, der in Emsdetten lebte, wurde 1950 in Werl geboren, bestand dort 1969 das Abitur und studierte nach Ableistung des Wehrdienstes an der Universität Münster Rechtswissenschaft. 1975 legte er die erste und 1977 die zweite Juristische Staatsprüfung ab. Von Januar 1978 bis April 1979 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Oberverwaltungsgericht tätig.

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Seine richterliche Laufbahn begann er im April 1979 beim Verwaltungsgericht Münster. 1987 wurde er zum Richter am Oberverwaltungsgericht und 1995 zum Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ernannt. Er leitete den im Wesentlichen mit dem Beamtenrecht befassten 12. Senat sowie einen Senat des Landesberufsgerichts für Heilberufe und einen

Disziplinarsenat. Am 1. März 2001 ernannte ihn die Landesregierung zum Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts. Zugleich übernahm er den im Wesentlichen mit Verfahren aus dem Kommunal-, Kommunalwahl- und Kommunalabgabenrecht befassten 15. Senat. Am 1. Januar 2015 ist Dr. Kallerhoff in den Ruhestand getreten.

Dr. Kallerhoff ist durch zahlreiche wissenschaftliche Veröffentlichungen sowie Vorträge und Seminare zu Fragen des Verwaltungsverfahrensrechts, des Kommunalrechts, des Kommunalwahlrechts und des Kommunalabgabenrechts hervorgetreten.Unter anderem war er Mitautor eines Standardwerks zum Verwaltungsverfahrensgesetz und von Handbüchern zum Kommunalwahlrecht und Straßenbaubeitragsrecht.

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Die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Dr. Ricarda Brandts würdigt Dr. Kallerhoff als einen herausragenden Juristen, der die Rechtsprechung nachhaltig geprägt habe. Über den Kollegenkreis hinaus war er wegen seiner menschlichen Wärme und seiner fröhlichen Art hoch geschätzt.

| Quelle: Oberverwaltungsgericht NRW