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Verurteilt - abgeführt - fristlos gekündigt II

Seit 14 Monaten sitzt eine wegen Körperverletzung mit Todesfolge vom Bochumer Schwurgericht zu sieben Jahren Haft verurteite Hernerin im Gefängnis (halloherne berichtete). Doch den Kampf um ihren Arbeitsplatz als Krankenschwester im evangelischen Krankenhaus, das dieses Strafurteil als "wichtigen Grund" für eine fristlose Kündigung nahm, hat die mittlerweile 60 Jahre alte und fast 40 Jahre im EvK beschäftigte Krankenschwester nie aufgegeben. In einer "pflegerischen Ausnahmesituation", gutachterlich festgestellt und im Strafurteil nachzulesen, hatte sie ihrer pflegebedürftigen und bettlägerigen Mutter am 25. Juni 2015 vier Schläge gegen den Kopf versetzt. Sichtbare und von Ärzten festgetellte Spur war eine großes Hämatom unter der linken Schläfe. "Das Opfer war völlig hilflos und konnte sich nicht wehren," so Strafrichter Josef Große-Feldhaus bei der Urteilsbegründung am 22. September 2016. Die evangelische Krankenhausgemeinschaft Herne, die die strafrechtlichen Vorwürfe schon vor dem Prozess kannte, wartete aber gleichwohl das Urteil ab, um erst dann zu kündigen, wie EvK-Anwalt Norbert N. Müller im Februar vor dem Arbeitsgericht erläuterte. Den Einwand von Klägeranwalt Kaminski, dass das Strafurteil " wegen Revision beim Bundesgerichtshof "noch nicht rechtskräftig" sei, beantwortete die Arbeitgeberseite damals mit dem Hinweis, dass die Klägerin im Falle eines Freispruchs auf dem langen Revisionsweg jederzeit an ihren Arbeitsplatz zurückkehren könne.

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Ein Freipruch ist mittlerweile vom Tisch, denn der Bundesgerichtshof wies in diesem Jahr die Revision ab (AZ BGH 4 StR 33/17). Die Krankenhausgemeinschaft, jetzt im Kammertermin von Rechtsanwalt Fahrig vertreten, teilte dem Gericht und dem jetzt die Klägerin vertretenden Anwalt Kosnieder mit, "dass unsere Mandantin aus dieser Kündigung keine Rechte mehr herleiten" werde. Damit, so Richterin Rohkämper-Malinowski, "ist es komplex unvernünftig, dieses Verfahren noch entscheiden zu müssen." Immerhin sei durch diese Erklärung "ein Fortbestand des Arbeitsverhältnisses noch denkbar." Der Klägeranwalt bestand aber trotzdem auf einer Entscheidung, um der Klägerin nicht die Möglichkeit abzuschneiden, später noch einen Auflösungsantrag zu stellen. Für die Kammer ein Widerspruch, habe die Klägerseite doch stets betont, das Arbeitsverhältnis aufrechterhalten zu wollen, auch wenn das zur Zeit wegen der lange Haft gar nicht möglich ist. Das Urteil: Die Künigungschutzklag wurde wegen "mangelnden Rechtschutzbedürfnises abgewiesen. (AZ 1 Ca 2416/16)

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| Autor: Helge Kondring