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Kläger erreicht höhere Abfindung

Verlag greift tief in die Tasche

Im 28. Beschäftigungsjahr bekam Pressefotograf Ralph B. mit weiteren zehn Kollegen am 29. September 2017 von der Funke-Mediengruppe NRW die fristgerechte Kündigung zum Samstag, 31. März 2018. Für diese betriebsbedingten Kündigungen hatten Betriebsrat und Arbeitgeberin einen Sozialplan aufgestellt, der für den in den letzten Jahren hauptsächlich in der WAZ-Redaktion Herne tätigen Bildredakteur eine Bruttoabfindung von 97.695 Euro vorsah. Für den Fall, dass der 53-Jährige keine Kündigungsschutzklage erheben würde, sollte sich die Sozialplan-Abfindung noch auf 106.741 Euro brutto erhöhen.

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Doch die Mehrheit der Betroffenen bemühte die Arbeitsgerichte und erreichte durchgehend bessere Vergleichslösungen, wie Rechtsanwalt Mackner als Prozessvertreter von Ralph B. jetzt der 2. Kammer des Herner Arbeitsgerichts unter Vorsitz von Richter Thomas Kühl vortrug. Und auch Syndikusanwalt Geppert von der Funke-Mediengruppe widersprach dieser Feststellung der Klägerseite nicht.

Die Kammer, die die Überführung der früher tariflich als Bildredakteure bezahlten Fotografen in die "Funke Foto Services" ab Januar 2018 schon "hart an der Grenze zu einem Betriebsübergang" mit all seinen Folgen für Übernahme der Betroffenen ohne Kündigungen sah, konnte die Parteien schließlich auf einen Weg bringen, an dessen Ende zwar immer noch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stand aber dem Kläger eine erhebliche Verbesserung der Bedingungen brachte. Danach verlängert sich die Kündigungsfrist um neun Monate auf das Jahresende 2018, der weiter freigestellte Fotograf, der bisher zeitlich einen 90-Prozent-Arbeitsvertrag hatte, bekommt sein nun um fast 500 Euro erhöhtes Gehalt auf der Basis eines Vollzeitvertrages und für das erste Quartal 2018 eine Nachzahlung von 1.500 Euro. Dazu eine Abfindung von 125.000 Euro brutto.

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Außerdem vereinbarten die Parteien die sogenannte Turboklausel. Danach ist der Kläger im Falle einer neuen Stelle während der laufenden Kündigungsfrist berechtigt, mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche vorzeitig auszuscheiden. Den restlichen Lohn bis zum Jahresende, für den die Mediengruppe dann die Sozialversicherungsbeiträge einspart, bekommt er dann als Erhöhung der Abfindung. Auf Bitte von Verlagsanwalt Geppert nahm Richter Kühl eine Widerrufsfrist von einer Woche in den Vergleich auf. Die lief am Dienstag (27.3.2018) um Mitternacht ohne Widerruf ab. Damit ist auch die letzte Klage gekündigter Bildredakteure gegen die Funke-Mediengruppe NRW Vergangenheit. (AZ 2 Ca 18/18)

| Autor: Helge Kondring