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2. Teil

Unfall mit Dienstwagen auf privatem Umweg

Ein vom Arbeitgeber gestellter Dienstwagen, der zusätzlich auch für den direkten Hin- und Rückweg von zuhause zur Arbeitsstelle und zurück genutzt werden darf, hat abseits dieser Routenvorgabe nichts zu suchen. Gibt es abseits dieser Strecke einen Unfall, den die Vollkaskoversicherung der Firma bis auf eine Selbstbeteiligung von 300 Euro reguliert, bleibt der Arbeitnehmer auf dieser Selbstbeteiligung hängen.

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Fazit eines Urteils des Arbeitsgerichts, das sich mit der Klage eines Kundendienstmonteurs der Wärmetechnik Leickel GmbH zu beschäftigen hatte, der am Freitag (7.4. 2017) nach Feierabend gegen 13.15 Uhr beim Rangieren auf dem Parkplatz der Kaufland-Filiale in Bochum-Hofstede einen Poller umgefahren und damit einen Schaden von 2.318,37 Euro am Auto angerichtet hatte.

Auf dem Weg zur Bochumer Firma-Oel-Tec, um einen Ölfilter im Wert von 2,99 Euro für einen Kundenauftrag am 19. 4.2017 nach seinem Urlaub zu besorgen, habe er Hunger bekommen und den kleinen Umweg zu Kaufland gemacht, um sich was zu essen zu besorgen, hatte der Mitarbeiter, auch Mitglied des fünfköpfigen Leickel-Betriebsrats, nach dem Schaden angegeben. Die von Rechtsanwat Wöhle und Personalreferent Keller vor Gericht vertretene Arbeitgeberin nahm dem Monteur das nicht ab und unterstellte ihm, auf dem Weg nach Hause den Umweg genommen zu haben, "um privat einzukaufen."

Deshalb hielt man dem Monteur im August nicht nur die 300 Euro Selbstbeteiligung vom Gehalt ab sondern brummte ihm noch eine Abmahnung für die Personalakte auf. Gegen beide Maßnahmen klagte der Monteur mit Rechtsanwalt Krings, wobei Richter Nierhoff schon Anfang Dezember 2017 im Gütetermin angeregt hatte, die Abmahnung gegen Anerkennung der Selbstbeteiligung durch den Kläger aus der Personalakte zu entfernen. Vergeblich, weil Leickel-Anwalt Wöhle bei der Abmahnung nicht nachgeben wollte.

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Jetzt wurde die Firma zur Entfernung der Abmahnung verurteilt. Allein „schon aus formalen Gründen,“ wie der Richter in der Urteilsverkündung begründete. Den Monteuren im Außendienst, bei Leickel immerhin fast die Hälfte der Belegschaft, müsse eine solche Essenspause möglich sein. Schließlich „sei der Kläger nicht nach Essen gefahren, weil es dort vielleicht eine bessere Pizzeria gibt,“ hatte die Kammer der Arbeitgeberseite schon vorher zu bedenken gegeben. Grundsätzlich stehe es einem Arbeitgeber in einem solchen Fall aber zu, „aktiv zu werden.“ Deshalb gehe der Anspruch auf Erstattung der Selbstbeteiligung durch den Arbeitnehmer auch in Ordnung. Die hätte der Mann im eigenen Auto bei einem selbst verschuldeten Unfall auch tragen müssen, brachte das Gericht die Argumente beider Seiten ins Gleichgewicht. (AZ 5 Ca 2017/17)

| Autor: Helge Kondring