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Ruhe zu Ostern.

Schutz der Karwoche

Um den ernsten Charakter der Karwoche auch in der Öffentlichkeit zu wahren, unterliegen der Gründonnerstag und der Karfreitag einem besonderen Schutz. Aus diesem Grund wird auf folgende Vorschriften des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage hingewiesen: Ab Gründonnerstag, 18. April, 18 Uhr, bis Karsamstag, 20. April, 6 Uhr, sind alle öffentlichen Tanzlustbarkeiten verboten. Am Karfreitag, 19. April, ab 5 Uhr, bis Karsamstag, 20. April, 6 Uhr, sind verboten: Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen. Sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und -leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden. Der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten.

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Musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz. Alle nicht öffentlichen und unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen. Die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind. Während der Hauptzeit des Gottesdienstes am Karfreitag, das ist die Zeit von 6 bis 11 Uhr, dürfen Veranstaltungen, Theater und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, nicht durchgeführt werden. Die Dienstkräfte des Fachbereiches Öffentliche Ordnung und Sport werden die Einhaltung dieser Schutzbestimmungen überwachen.

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| Quelle: Pressebüro der Stadt Herne