Schutz der Karwoche
Um den ernsten Charakter der Karwoche auch in der Öffentlichkeit zu wahren, unterliegen der Gründonnerstag und der Karfreitag einem besonderen Schutz. Aus diesem Grund weist das Pressebüro der Stadt Herne auf folgende Vorschriften des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage hin: Ab Gründonnerstag, 29. März, 18 Uhr, bis Karsamstag, 31. März 2018, 6 Uhr, sind alle öffentlichen Tanzlustbarkeiten verboten. Am Karfreitag, 14. April, ab 5 Uhr, bis Karsamstag, 31. März, 6 Uhr, sind verboten:
Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen
sportliche und ähnlichen Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und -leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden
der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten
musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb
alle andere der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz
alle nicht öffentlichen und unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen
die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind.
Während der Hauptzeit des Gottesdienstes am Karfreitag, das ist die Zeit von 6 bis 11 Uhr, dürfen Veranstaltungen, Theater und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, nicht durchgeführt werden.
Die Dienstkräfte des Fachbereiches Öffentliche Ordnung und Sport werden die Einhaltung dieser Schutzbestimmungen überwachen.