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Polizeiliche Führungszeugnisse nicht ohne Mitbestimmung

Seit Jahresbeginn 2017 dürfen "geeignete Träger von Einrichtungen zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfe" nur solche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den Paragrafen 171, 174 bis 174 c, 176 bis 180a 181 a, 182 bis 184 g, 225, 232 bis 233 a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind." So will es der neue Paragraph 75 (Einrichtungen und Dienste) des Soziagesetzbuches XII zum besseren Schutz von Kindern, Jugendlichen aber auch von erwachsenen Schwerbehinderten. Damit diese Voraussetzungen erfüllt werden, haben Träger einschlägiger Einrichtungen das Recht, sich von Fach- und Betreuungspersonal vor deren Einstellung und während der Beschäftigungsdauer in regelmäßigen Abständen ein sogenanntes "erweitertes polizeiliches Führungszeugnis" (Paragraf 30a,1 des Bundeszentralregistergesetzes) vorlegen zu lassen.

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Das gilt auch für etwa 180 Arbeitnehmer der wewole gGmbH, deren Geschäftsführung diese neue Verpflichtung Ende Juni 2017 auch in die Tat umsetzte und sich deshalb jetzt als Antragsgegnerin des gGmbh-Betriebsrats in einem Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht wiederfand. Nicht weil die von ihrem Vorsitzenden Peters und Rechtsanwältin Platte vertretene Arbeitnehmervertretung kein Verständnis für den neuen Paragrafen gehabt hätte. Man habe das Verfahren Mitte Februar nur des halb angestrengt, um im Interesse der Betroffenen zu erfahren, welcher Personenkreis überhaupt infrage komme, und ob die Kenntnis des Inhalts dieser Führungzeugnisse auch den Anforderungen des Datenschutzes entspreche. Immerhin darf der Arbeitgeber nur den Umstand und das Datum der Einsichtnahme sowie die Information speichern, ob der Betroffene einschlägig "rechtskräftig verurteilt worden ist."

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Den Kreis der zur Abgabe des Führungszeugnisses aufgeforderten Arbeitnehmer hatte die ehemalige Werkstatt für Behinderte (WfB) nach Auffassung des Betriebsrats viel zu weit gefasst, weil da beispielsweise auch Mitarbeiter der "Auftragsverwaltung" zu finden waren. Und so hatten einige Arbeitnehmer der Aufforderung bisher auch nicht Folge geleistet. Das alles wollte der Betriebsrat mit der Arbeitgeberseite in einer Betriebsvereinbarung regeln. Dazu gab es auf beiden Seiten anfangs auch Entwürfe, "doch dann schlief wohl alles wieder ein," wie auch die Kammer von Arbeitsrichter Kühl jetzt feststellte. Das soll sich jetzt und ganz schnell ändern. wewole-Anwalt Ueckert und Personalleiterin Leckebusch stimmten schließlich einem Vergleich zu, dessen Inhalt noch am Freitag (23. Februar), allen Betroffenen per Mail und Aushang zur Kenntnis gebracht soll. Danach werden die Aufforderungen zur Vorlage der Zeugnisse "vorläufig ausgesetzt und die Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung dazu wieder aufgenommen." Arbeitnehmer, die der gesetzlichen Verpflichtung schon nachgekommen sind, laut Rechtsanwalt Ueckert die Mehrheit, haben allerdings keinen "Beseitigungsanspruch". Damit war dann auch der Betriebsrat einverstanden. (AZ 2 BVGa 1/18)

| Autor: Helge Kondring