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Nicht einmal der halbe Mindestlohn

Knapp drei Jahre arbeitete Fußbodenleger H. für einen Fußbodenbauer an der oberen Bergstraße in Herne-Süd. Als er Ende Februar 2016 ausschied, war das Mindestlohngesetz mit einer Einkommensgarantie von mindestens 8,50 Euro brutto (mittlerweile 8,84 Euro) schon 14 Monate in Kraft. Und danach hätte der junge Mann, der jetzt dem Arbeitsgericht penibel geführte Stundenzettel mit durchschnittlich 169 Arbeitsstunden im Monat vorlegen konnte, eigentlich im Schnitt 1.436,50 Euro brutto im Monat verdienen müssen, wie sein Anwalt Marc-Holger Möller die Klage seines Mandanten Arbeitsrichterin Jessica Bollig erläuterte. "Ich bin konsterniert," so der Anwalt jetzt vor dem Arbeitsgericht, hatte ihm doch sein Mandant kurz vor dem Termin auch noch eine Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung von Anfang März übergeben Und daraus ging hervor, dass der Arbeitgeber zumindest elf Monate im Jahr 2015 keine Beiträge zur Sozialversicherung des Mitarbeiters abgeführt hatte.

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Quasi das I-Tüpfelchen auf der dem Arbeitgeber vorgeworfenen Praxis, den Mitarbeiter statt mit dem Mindestlohn auf der Basis von nur 570 Euro zu bezahlen. Und das nach Angaben des Klägers nicht per Überweisung sondern nur in bar und stets ohne Quittung. Dabei habe der Chef die bei 570 Euro brutto fällige Nettosumme von 483 Euro jeweils um 17 Euro auf 500 Euro aufgerundet. Die wiederum entsprachen jeweils einem Netto-Stundenlohn von nicht mal drei Euro. Arbeitsrichterin Bollig hätte dazu an den Arbeitgeber einige Fragen gehabt, doch der Chef des Klein-Betriebs war erst gar nicht erschienen. Jetzt wird das Gericht einen neuen Termin bestimmen. Kommt der Fußbodenbauer dann wieder nicht, droht ihm ein sogenanntes Versäumnisurteil, das der Klage im vollen Umfang stattgibt. Außerdem überlegt Anwalt Möller jetzt auch noch, gegen den säumigen Ex-Chef seines Mandanten wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge, obwohl in den Abrechnungen ausgewiesen, eine Strafanzeige zu erstatten. (AZ 6 Ca 379/17)

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| Autor: Helge Kondring