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Nach Glätte-Unfall Steuern sparen

Düsseldorf. Für alle, die wegen des Winterwetters einen Autounfall auf dem Weg zur Arbeit hatten, hält der Bund der Steuerzahler (BdSt) NRW wenigstens einen tröstlichen Steuer-Tipp bereit: Unter bestimmten Bedingungen lässt das Finanzamt den steuerlichen Abzug von Unfallkosten ausnahmsweise zu. Soweit die Aufwendungen nicht durch den Arbeitgeber, den Schädiger oder die Haftpflicht- und Kaskoversicherung ersetzt werden, kann der Steuerzahler sie als Werbungskosten geltend machen.

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Die Finanzverwaltung erkennt diese Regelung weiterhin aus Billigkeitsgründen an, auch wenn Gerichte sie im Einzelfall infrage gestellt haben. Bedingung ist, dass sich der Verkehrsunfall auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, auf einem Umweg zum Tanken oder zum Abholen von Mitfahrern einer Fahrgemeinschaft ereignet hat. Zudem darf der Fahrer nicht unter Alkoholeinfluss gestanden haben.

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Der Bund der Steuerzahler NRW rät, Unfallkosten in solchen Fällen immer zusätzlich in der Steuererklärung anzugeben. Wichtig ist, dass dem Finanzamt gegenüber der berufliche Zusammenhang der Unfallfahrt begründet werden muss. Der BdSt NRW empfiehlt, alle Belege über die Aufwendungen aufzubewahren, die durch den Unfall verursacht wurden, und sie bei der Einkommensteuererklärung einzureichen. Dazu zählen beispielsweise das Protokoll der Polizei oder Aussagen von Zeugen, die belegen, dass der Unfall auf dem Arbeitsweg passierte und der Fahrer nicht alkoholisiert war.

| Quelle: Bund der Steuerzahler NRW