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Letzte Abrechnung hatte es in sich

Die dritte Kammer des Arbeitsgerichts musste nach dem Ausscheiden einer befristet teilzeitbeschäftigten beschäftigten Mitarbeiterin am Dienstag (6. 9.2017) ganz tief in die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) der Diakonie in der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD) einsteigen, um ein Gewirr um die Vergütung von Resturlaub, noch offenen Urlaubstagen und weit über hundert verbliebenen Stunden auf dem Arbeitszeitkonto der Frau zu entflechten. Die mit 20 Wochenstunden in der Pflege beschäftigte Mitarbeiterin der Diakonie Herne Pflege gGmbH war mit Rechtsanwalt Harry Herrmann vor Gericht gezogen, weil sie nicht nur die Wirksamkeit einer innerhalb von zwei Jahren einmal verlängerten Befristung in Zweifel zog sondern auch bei der Endabrechnung des am 31. 3.2017 beendeten Arbeitsverhältnisses der Meinung war, viel zu wenig Geld bekommen zu haben.

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Bei der Befristung musste Kammervorsitzende Große-Wilde der Klägerseite allerdings mitteilen, "dass diese nach Prüfung der Kammer durchaus in Ordnung" war. Bei den finanziellen Ansprüchen hatte die von Rechtsanwalt Kuschkewitz vertretene Diakonie aber Rechenfehler begangen und auch eine wesentliche Bestimmng der eigenen Arbeitsvertragsrichtlinien außer acht gelassen. So waren die noch offenen 152 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto komplett mit den durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Fehlstunden verrechnet worden, obwohl das laut AVR ( § 9b, Abs 10) nur für die ersten Woche der Arbeitsunfähigkeit erlaubt ist.

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Damit blieben bei einer 20-Stunden-Woche noch 132 Stunden und damit 2509,14 Euro für die Klägerin übrig. Bei der Urlaubsabrechnung mit einer Auszahlung von 280,69 Euro hatte die Diakonie ebenfalls zweieinviertel Urlaubstage zu wenig abgerechnet, sodass auch hier noch 143,19 Euro offen geblieben waren. Und so wurde aus den Ende März abgerechneten 573,47 Euro auf dem Vergleichsweg schließlich eine noch neu abzurechnende Nachzahlung von insgesamt 2652,33 Euro, denen die Diakonie bis zum 26. September 2017 noch zustimmen muss. Rechtsanwalt Herrmann verzichtete auf diese Widerrufsfrist, weil seine wegen eines Fußbruchs verhinderte Mandantin mit diesem Ende zufrieden sein wird. (AZ 3 Ca 834/17)

| Autor: Helge Kondring