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Kopftuch contra Kleiderordnung

Wenn normale Dinge wie eine Kleiderordnung in Geschäftslokalen mit viel Kundenkontakt mit dem Grundrecht auf freie Religionsausübung kollidieren, kann das schon zu einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung führen. Diese Erfahrung musste eine pharmazeutisch-technische Assistentin (PTA) aus einer der in Herne und Recklinghausen mit sechs Apotheken vertretenen "Neuen Apotheke" machen, als sie im Frühling vor ihrem Urlaub ankündigte, danach nur noch mit einem Kopftuch zur Arbeit kommen zu wollen. Das lässt die Kleiderordnung des Unternehmens im "Kundenpräsenzbereich", wie Personalleterin Steinbart jetzt vor Arbeitsrichterin Große-Wilde erläuterte, aber nicht zu. Über der Dienstkleidung sei auf dem Kopf der Mitarbeiter kein Raum für Mützen, Kappen oder, wie im konkreten Fall Kopftücher.

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Und so kam es, wie es jetzt vor dem Arbeitsgericht verhandelt werden musste. Die 22-Jährige kam nach dem Urlaub Anfang April mit Kopftuchzur Arbeit. Die Arbeitgeberin bot ihr daraufhin eine Teilzeitstelle außerhalb des Kundenbereichs an, weil es im Bereich der Kommissionierung von Medikamenten für Bewohner und Patienten von Pflegeheimen keine Vollzeitstelle gab. Das lehnte die jung Frau ab und bekam daraufhin die Kündigung zum 31. Mai 2018. Die griff sie mit Rechtsanwältin Onay gerichtlich an, wobei sich Rechtsanwältin Dams und die Personalleiterin vom Gericht sagen lassen mussten, dass dies Kündigung wohl etwas voreilig ausgesprochen worden sei. Nach der nach wie vor verbindlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von 2005 hätte es die Arbeitgeberseite vorab mit einer Änderungskündigung versuchen müssen. Doch eine Aufhebung der angegriffenen Kündigung "löst das Problem nicht," brachte die Richterin die Parteien auf den Weg, über eine gütliche Einigung nachzudenken. Die könne, so das Gericht, eine Verlängerung der Kündigungsfrist bis Ende August und nach fast zweijähriger Beschäftigung eine Abfindung in Höhe eines Monatgehalts von 2.280 Euro beinhalten.

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Diesen Vorschlag berieten beide Parteien auf dem Gerichtsflur. Mit einem überraschenden Ende: „Wir nehmen die Kündigung zurück, werden daraus keine Rechte mehr herleiten, und sie kann morgen einfach wiederkommen,“ so Firmenanwältin Dams nach Wiedereintritt in die Verhandlung. Dem konnte sich die Klägrseite, die vorher die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als wichtigstes Ziel dargestellt hatte, kaum verschließen. Im Protokoll des Vergleichs liest sich das so: „Das Arbeitsverhältnis besteht zu unveränderten Bedingungen fort.“ Ohne Kopftuch wohl auch wieder im Kundenbereich und mit Kopftuch in einer anderen Abteilung ohne Kundenkontakt. (AZ 3 Ca 1143/18)

| Autor: Helge Kondring