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KiTa-Ergänzungskraft gewinnt in zweiter Instanz

"Die Beklagte (Katholische Kirchengemeinde St. Marien Baukau) wird verurteilt, die Klägerin als Ergänzungskraft (Kindergartenhelferin) mit mindestens 50 Prozent der jährlichen Arbeitszeit mit pädagogischen Aufgaben im Bereich der Kinderbetreuung und Kinderpflege nach Weisung und Anleitung der pädagogischen Fachkräfte zu beschäftigen." Auf diese Feststellung musste eine seit über 23 Jahren im Kinderhaus "Montessori" an der Nordstraße beschäftigte "Kindergarten-Ergänzungskraft" lange warten. Jetzt hat sie diese Feststellung schwarz auf weiß per Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm. Und das sogar ohne Zulassung der Revision für den kirchlichen Arbeitgeber, der nach Elternbeschwerden unter anderem wegen sprachlicher Defizite die gebürtige Italienerin vor sieben Jahren für ihre 15-Stunden-Woche ausschließlich den Dienst in der Küche zugewiesen hatte.

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Vier Jahre nach ihrem Examen als Grundschullehrerin in Italien war die heute 54 Jahre alte Pädagogin nach Herne gekommen und hatte 1994 mit der Gemeinde auf Basis "der kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung" (KAVO) einen Arbeitsvertrag als "Ergänzungskraft (Kindergartenhelferin)" geschlossen. Der Vollzeitvertrag wurde 1999 auf 15 Wochenstunden (fünfmal drei Stunden) geändert und 2000 noch einmal näher bestimmt. In der Dienstanweisung ist unter Punkt 5 klar festgehalten, dass die sogenannten Ergänzungskräfte sehr wohl nach Weisung der "pädagogischen Fachkraft bzw. Gruppenleiterin Mitverantwortung für die Kinder" tragen. Das geht von der Beteiligung an der Gruppenarbeit über die Ausführung pflegerischer und hauswirtschaftlicher Arbeiten bis zur Betreuung der Kinder bei vorübergehender Verhinderung der Gruppenleiterin nach Weisung der Kindergartenleiterin. Und die Teilnahme an Dienstbesprechungen nach Weisung von Gruppenleiterin und Leiterin gehört ebenfalls dazu.

"Bestimmt keine ausschließlich hauswirtschaftliche Tätigkeit im Küchenbereich", hatte der Herner Arbeitsrichter Walker bereits im November 2015 und im Februar 2016 Gemeindevorstand Ulrich Clement und Rechtsanwalt Hanke zu bedenken gegeben. Damals war die Klage dennoch abgewiesen worden, weil die erst im zweiten Termin anwesende und von DGB-Justiziarin Zederbohm-Schröder vertretene Klägerin nach Auffassung der Herner Kammer eine genaue Bestimmtheit ihres Klageantrags, "sie mindestens 50 Prozent mit pädagogischen Aufgaben zu beschäftigen", vermissen ließ. "Der Arbeitgeber muss schon genau wissen, was ihn erwartet," so Richter Walker damals an die Adresse der Klägerin. Die hatte auf der Suche nach Vergleichslösungen durch Verlegungen der Arbeitszeiten die Vorschläge der Gemeinde genauso abgelehnt wie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung zwischen 9.450 und 14.000 Euro.

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Nach der erstinstanzlichen Prozessniederlage zog die Frau, die aufgrund der jahrelangen Arbeit im Küchenbereich Gelenk- und Schulterbeschwerden bekommen hatte, in die Berufung. Und in Hamm bescheinigte ihr die 18. Kammer von Richter Dr. Jansen, "nicht nur nach hinreichender Beschäftigung mit dem erstinstanzlichen Urteil einen zulässigen Antrag gestellt zu haben." sondern auch "in der Sache Erfolg zuhaben." Dann folgt auf mehreren der insgesamt 20 Seiten eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Berufsbild der "Ergänzungskraft" mit der Schlussfeststellung, dass "der Klageantrag überwiegend begründet ist." Allein die Eingruppierung "schränkt das Weisungsrecht der Beklagten ein und umfasst nicht die Befugnis, der Arbeitnehmerin geringerwertige Tätigkeiten zuzuweisen." In einem Klagepunkt war die Mitarbeiterin nach Auffassung des LAG allerdings zu weit gegangen. Bei der Festlegung ihres Arbeitsplatzes an der Nordstraße. Denn nach § 11 der KAVO "ist die beklagte Gemeinde befugt, die Klägerin zu versetzen und abzuordnen." (AZ 18 Sa 1200/16)

| Autor: Helge Kondring