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Hellmann scheitert vor Landesarbeitsgericht

Der vor fast genau fünf Jahren von der damaligen Stiftung Katholisches Krankenhaus Marien-Hospital sechsmal und im März 2016 nach dem Verlust der Gemeinnützigkeit der Stiftung noch einmal fristlos gekündigte Geschäftsführer des Marien-Hospitals, Jürgen Hellmann, ist in der Berufungsverhandlung seiner Klage auf Zahlung von monatlich 12.800 Euro betrieblicher Altersversorgung vor der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts in Hamm zu 94 Prozent gescheitert. Dabei blieb die für Fragen der betrieblichen Altersversorgung und Versorgungszusagen zuständige Fachkammer von Richter Bernd Pakirnus noch weit hinter dem von der Stiftung angegriffenen Urteil der ersten Instanz in Herne vom 10. Oktober 2017 zurück, das die Klage des von Rechtsanwalt Norbert H. Neumann vertretenen Ex-Chefs des Marien-Hospitals zwar überwiegend (69 : 31 Prozent) abgewiesen hatte, Hellmann aber aufgrund einer ersten Versorgungszusage in seinem am 17. Juli 2003 vom Kuratorium einstimmig bei einer Enthaltung abgesegneten Vertrag eine monatliche Altersversorgung von 2.940 Euro ab 1. Dezember 2019 zugesprochen hatte (halloherne berichtete).

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Vom Betrag noch zu hoch und vom Fälligkeitsdatum auch zu früh, wie die Berufungskammer mit Hinweis auf das Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz (RVAltGrAnpG) von 2007 festellte. Danach muss der Kläger, der im November 2019 das 65. Lebensjahr vollendet, noch weitere acht Monate bis zum Versorgungsbezug zuwarten. Zu hoch deshalb, weil allein schon eine Versorgungszusage bei Ausscheiden ab dem 50. Lebensjahr das Risiko einer zeitlich unlimitierten Versorgung barg. Das hätte das Kuratorium damals berücksichtigen müssen, „um nicht die Grenze der Unangemessenheit zu überschreiten,“ wie die Kammer den „handelnden Personen von damals“ nachträglich ins Stammbuch schrieb. Die vom Bankenversicherungsverein (BVV) abgesicherten Anwartschaften Jürgen Hellmanns für seine elf Jahre bei der SEB-Bank müssten bei der Berechnung der Versorgung von 0,6 Prozent eines Jahreseinkommens monatlich müssten ebenfalls herausgerechnet werden, da der Kläger diese Anwartschaften nach seinem Ausscheiden bei der SEB übernahm und durch Eigenkapital auch weiterführte.

Die klassische Überversorgung, wie Rechtsanwalt Dr. Wegmann, der mit seinem Kollegen Dr. Matthey und Theo Freitag als Generalbevollmächtigtem die St. Elisabeth-Stiftung vertrat, dazu anmerkte. Den Vergleichsvorschlag des Gerichts, die nach seinen Berechnungen bisher aufgelaufenen 48.000 Euro durch monatliche Leistungen „abzubauen“, stieß vor allem bei den Stiftungsvertretern auf wenig Gegenliebe. „Wir reden hier über Geld, das die Stiftung (unter deren Dach gerade noch 200 Mitarbeiter der Altenheime als Arbeitnehmer geführt werden) einfach nicht hat." Das jetzige Kuratorium wolle in dieser Angelegenheit Rechtssicherheit um, wie Dr. Wegmann es formulierte, „nach so vielen unerträglichen Entscheidungen, die mit Recht und Gesetz nichts zu tun heben, einen Schlussstrich zu haben, weil man sich mit Herrn Hellmann nicht vergleichen will und nicht vergleichen kann.“ Versorgungsrechtlich könnte das LAG-Urteil dieser Schlussstrich sein, weil die Kammer „keinen Aspekt für eine Revision sieht“ und deshalb die Revision auch nicht zuließ.

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Ein von Kläger Hellmann erst jetzt zweitinstanzlich geltend gemachter Anspruch auf Invalidenversorgung in Höhe von 385.700 Euro wurde „als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen." Die bisherigen Prozess-und Anwaltskosten bei einem Streitwert 460.800 Euro dürften sich nach der LAG-Entscheidung wohl auf knapp 40.000 Euro erhöhen (AZ 9 Sa 1759/17)

| Autor: Helge Kondring