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Fristlose Kündigungen nach dummen Sprüchen

Leichtsinniger als es zwei Arbeitnehmer aus dem Lagerbereich der Firma Schwing an der Heerstraße Im September getan haben sollen, kann man seinen Arbeitsplatz nach vielen Beschäftigungsjahren kaum aufs Spiel setzen. Die beiden Familienväter, insgesamt über fünfzig Jahre dabei, sollen mit verbal sexuellen Entgleisungen gegenüber zwei jungen Kolleginnen so ausfällig geworden sein, dass die Betroffenen, eine davon noch in der Ausbildung, sich beim Betriebsrat beschwerten.

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Einer der beiden Männer fertigte sogar aus Draht die Nachbildung eines künstlichen Penis an und soll ihn mit einem Warenbegleitschein für einen sogenannten Dildo und der Unterschrift der Kollegin auf deren Schreibtisch gelegt haben. Sein Kollege, der sich beim Suchen eines Ersatzteils in der "alten Halle" sein T-Shirt zerriss, kommentierte das später mit der seiner Meinung spaßigen Bemerkung, dass man eben so aussehe, "wenn man mit Frau .... in der alten Halle war." Das machte natürlich die Runde im Betrieb, wie Personalleiterin Bigge jetzt im Gütetermin Arbeitsrichterin Bollig vortrug. Dort klagten die beiden von Rechtsanwältin Kulke und Rechtsanwalt Beukenberg vertretenen Männer gegen ihre fristlosen Kündigungen. Der Eine, immerhin Vorarbeiter, verwahrte sich vor Gericht jetzt gegen Äußerungen gegenüber dem Kollegen, dass "die alte Halle kein Ort zum F....." sei, nachdem der Andere ihn gefragt habe, ob er die Kollegin mal mit in die "alte Halle" nehmen könne. So etwas gehöre nicht zu seinem Wortschatz, wehrte sich der Kläger. Und der Kollege mit dem aus Draht nachgeformten Dildo ließ seinen Anwalt vortragen, das Teil samt Warenbegleitschein hätte den Schreibtisch an seinem Arbeitsplatz nie verlassen.

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Die Frage der Richterin nach einer gütlichen Einigung blieb ergebnislos. Im ersten Fall wäre das von Assessor Rosenke vertretene Unternehmen höchstens bereit gewesen, die fristlose in eine fristgerechte Kündigung umzuwandeln. Im zweiten Fall sprach der Jurist vom Arbeitgeberverband von einer "Sauerei, die eine fristlose Kündigung durchaus rechtfertigt. Für eine so massive sexuelle Belästigung brauchen wir vor der Kündigung keine Abmahnung." Jetzt verhandelt das Arbeitsgericht Mitte Januar in Kammerbesetzung und wird dabei auch eine Beweisaufnahme durchführen. (AZ 6 Ca 2078 u.2088/17)

| Autor: Helge Kondring