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Freiberufliche Jahre zählen nicht mit

Sieben Jahre war der Herner John S. für die Münchener vPE Wertpapierhandelsbank AG tätig. Von zu Hause betreute und beriet er mögliche Kunden und Interessenten zu den Angeboten seines Arbeitgebers, der ihn allerdings letztes Jahr fristgerecht kündigte. Die dagegen mit Rechtsanwalt Dr. Soestwöhner beim Arbeitsgericht angestrengte Kündigungsschutzklage war erfolgreich. Doch dann musste S. noch einmal wegen des ihm zustehenden aber nicht gewährten Urlaubs vor Gericht, wo sich die Parteien vergleichsweise auf die Urlaubsgewährung einigten.

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Jetzt saß Klägeranwalt Dr. Soestwöhner ohne seinen Mandanten zum dritten Mal vor dem Arbeitsgericht, weil die Münchner Wertpapierbank den Herner am 3. 3.2017 fristgerecht zum 15. 4.2017 die zweite Kündigung geschickt hatte. Bankanwältin Rieke begründete diese Kündigung mit dem "ständigen Hin und Her bei mehreren Arbeitsunfähigkeiten und einer zeitlichen Abfolge, die den Arbeitgeber schon skeptisch gemacht" habe. Nach Rückkehr an seinen Arbeitplatz zu Hause sollte S. eine Schulung machen, wobei der Arbeitgeber von vornherein Bedenken hatte, ob der Kläger aus gesundheitlichen Gründen auch teilnehmen könne," wie die Anwältin Gerichtsdirektor Dr. Dewender im Gütetermin weiter erläuterte. Und so kam es auch.

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Nach einer weiteren Arbeitsunfähigkeit Anfang des Jahres und nach einem weiteren Arbeitsplatzangebot Anfang Februar folgte Anfang März die zweite Kündigung. Da der Kläger allerdings von den sieben Jahren bei er Bank nur die letzten beiden im Angestelltenverhältnis verbracht hatte, war die Bank auch nur zur Zahlung einer Abfindung von 2.500 Euro bereit. Bei Anrechnung der freiberuflichen Jahre wären es aber rund 8.500 Euro gewesen. Gerichtsdirektor Dr. Dewender brachte die Kuh dann aber durch ein salomonisches Angebot vom Eis. Sein Vorschlag, die Regel-Abfindung von 2.500 Euro noch um deren Hälfte auf 3.750 Euro zu erhöhen, fand bei beiden Anwälten zwar Zustimmung, muss aber noch von den jeweiligen Mandanten bis zum 16. Mai 2017 abgesegnet werden. (AZ 4 Ca 567/17)

| Autor: Helge Kondring