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Fraktionsloser MdL unterliegt im Organstreitverfahren

Ein fraktionsloser Landtagsabgeordneter hat am 10. Februar 2017 ein Organstreitverfahren gegen den Landtag sowie dessen Präsidentin eingeleitet (Akz: VerfGH 3/17) und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt (VerfGH 2/17). Der Antragsteller macht geltend, die Wahl der Mitglieder für die – am 12. Februar 2017 zusammengetretene – 16. Bundesversammlung durch den Landtag Nordrhein-Westfalen verletze ihn in seinen durch die Landesverfassung eingeräumten Rechten.

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In seiner 131. Sitzung am 14. Dezember 2016 wählte der Landtag Nordrhein-Westfalen durch Handaufheben die in der gemeinsamen Vorschlagsliste der im Landtag vertretenen Fraktionen (SPD, CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und PIRATEN) aufgeführten ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder für die 16. Bundesversammlung. Neben dem Wahlvorschlag der Fraktionen lag auch ein Wahlvorschlag des Antragstellers vor. Gegen die Gültigkeit der Wahl erhob dieser mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 Einspruch. Er rügte insbesondere, die „Listenbündelung“ für die ordentlichen Mitglieder in der gemeinsamen Vorschlagsliste der Fraktionen sei unzulässig. Auch hätte die Abstimmung im Landtag geheim erfolgen müssen.

Den Einspruch des Antragstellers wies der Landtag in seiner 133. Sitzung am 25. Januar 2016 zurück. Mit den beim Verfassungsgerichtshof anhängig gemachten Verfahren verfolgt der Antragsteller sein Ziel, eine Feststellung der Ungültigkeit der Wahl zu erreichen, weiter.

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Seinen hierauf gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Februar 2017 abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Antragsteller sei nicht antragsbefugt. Eine Verletzung der ihm durch die Landesverfassung eingeräumten Rechte als Abgeordneter habe er nicht dargelegt. (Akz: VerfGH 2/17 und 3/17)

| Quelle: Oberverwaltungsgericht NRW