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Eigenwillige Auslegung von Urlaubsabgeltung

Das Arbeitsverhältnis von Robin O. bei der Herner H2K Security + Services Gmbh, mit einem Stundenlohn von 10,10 Euro brutto vertraglich abgeschlossen am 15. September 2016, endete noch in der Probezeit am 23. Januar 2017, führte aber beide Vertragsparteien vor das Arbeitsgericht. Der von IGBCE-Justiziarin Hanna vertretene Mitarbeiter, mittlerweile wieder in einem neuen Job, hatte nach seinem Ausscheiden noch 1.492 Euro geltend gemacht, die das jetzt von Rechtsanwältin Schönnagel vertretene Sicherheitsunternehmen nach außergerichtlicher Zahlung von tausend Euro als abgegolten ansah. Bei dem noch offenen Betrag, der die Abgeltung von 2016 entstandenem Urlaub sowie einem Krankheitstag beinhaltete, beharrte die H2K auf ihrem Standpunkt, dass der Urlaubs-Abgeltungsanspruch für 2016 nicht greife, weil kein Antrag auf Übertragung ins Jahr 2017 gestellt worden sei.

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Musste er auch nicht, wie die Kammer von Richter Kühl die H2K-Anwältin mit Hinweis auf die Rechtssprechnung des Bundesarbeitsgerichts belehrte. Der alte Urlaub konnte sowieso noch nicht genommen werden, weil der Kläger noch keine sechs Monate beschäftigt war und der Urlaub damit ohnehin übertragen werden musste. Das waren schon mal 396,30 Euro. Dazu der eine Krankheitstag in Höhe von 56,63 Euro, nach Auffassung des Gerichts ebenfalls unstreitig.

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Über eine Halbierung der Summe von fast 400 Euro auf 200 Euro hatte es sogar schon einen Vergleich im Gütetermin gegeben, den H2K-Geschäftsführer Holger Krenz allerdings widerrufen hatte. Bei dieser Haltung blieb es jetzt auch, obwohl die Kammer die Anwältin darauf hingewiesen hatte, dass ein Urteil wegen des geringen Streitwerts ohnehin nicht berufungsfähig sei. "Wir sind nicht vergleichsbereit," war die Antwort der Firmenanwältin. Blieb also nur das kostenpflichtige Urteil, mit dem die eingeklagte Summe mit fast 400 Euro dem Kläger fast vollständig zugesprochen wurde. Die nach wie vor vergleichsbereite IGBCE-Justiziarin kommentierte das noch vor der Urteilsverkündung mit "Ich nehm' auch gern ein bisschen mehr." (AZ 2 Ca 720/17)

| Autor: Helge Kondring