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Dienst auf der Schleuse mit Alkohol unvereinbar

Schon einmal verlor ein mittlerweile 57 Jahre alter Mitarbeiter der Generaldirektion Wasserstraßen-Schiffahrt (GDWS) nach damals 25 Jahren seinen Arbeitsplatz auf einer der beiden Herner Kanalschleusen. Die Arbeitgeberin hatte 2015 den Herner nach seiner Rückkehr aus einer anderthalbjährigen Arbeitsunfähigkeit am 6. Juli 2015 fristlos gekündigt, nachdem vier Arbeitskollegen Alkoholgeruch bei ihm wahrgenommen hatten. Diese Kündigung hatte allerdings vor dem Arbeitsgericht Herne keinen Bestand, weil die Arbeitgeberseite eine wichtige Formalie außeracht gelassen hatte: Das sogenannte BEM, sprich Betriebliches Eingliederungsmanagement als Versuch, den Arbeitnehmer doch noch eine Chance zu ermöglichen (halloherne berichtete).

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Danach tat der Mann allerdings wenig, um seinen Arbeitplatz zu behalten. So erklärte er sich beispielweise außerstande, eine von der GDWS verlangte Erklärung zu unterschreiben, nur noch mit 0,0 Promille an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen. Immerhin ein Arbeitsplatz "mit gefahrengeneigter Tätigkeit und hoheitlichen Pflichten mit Polizeiaufgaben", wie die GDWS-Vertreter damals ausführten.

Ein BEM-Versuch schlug ebenfalls fehl. Der Kläger, nach Darstellung von GDWS-Personalleiterin Lang jetzt vor dem Arbeitsgericht "2016 praktisch nicht da und 2017 auch nicht," ließ sich im Mai 2017 einmal auf einer Dienststelle in Duisburg-Meiderich blicken und kam dann auch nicht wieder. Wegen "Nichtmitwirkung" abgemahnt, ließ er danach über seine Anwälte mitteilen, "nie im Dienst etwas getrunken zu haben". Eine Entgiftung und eine längere Entziehungskur 2016 sprachen allerdings eine andere Sprache. "Über längere Zeit eine unschöne Situation," wie Arbeitsrichterin Große-Wilde jetzt die Situation einschätzte.

Arbeitgeberin GDWS hatte dem Mann am 4. Oktober 2017 wegen "enormer Fehlzeiten" die zweite außerordentliche Kündigung ausgesprochen, die der Schleusenmitarbeiter, der immerhin 3.800 Euro brutto im Monat verdiente, auch wieder per Klage angriff. Zum Termin erschien er aber wieder nicht und ließ seinen neuen Anwalt ("Für mich sind das alles neue Informationen") allein verhandeln. Der nahm schließlich einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag mit nach Hause, für den er allerdings um eine Widerrufsfrist bis zum 7. Dezember bat: Kündigung "mit sozialer Auslauffrist bis 30. Juni 2018" und eine Abfindung von 25.000 Euro brutto.

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Doch es dauerte nicht mal eine Woche, da war das Vergleichsprotokoll schon wieder Makulatur. Der Käger hatte widerrufen. Für diesen Fall hatte das Gericht schon im Termin angekündigt, einen Fachmann mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens zu beauftragen. (AZ 3 Ca 2044/17)

| Autor: Helge Kondring