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Bundesrichter bestätigen Herner Arbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat jetzt per Beschluss einen Schlussstrich unter eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung gezogen, die Ende Juli 2017 durch die fristlose Kündigung des damaligen kaufmännischen Leiters und Prokuristen des renommierten Marler Grimme-Instituts ausgelöst wurde und in Herne, Hamm und Erfurt alle Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit beschäftigte. Mit seiner Anwältin, Marls Ex-Bürgermeisterin Uta Heinrich, war Werner J. nicht nur gegen den „außerordentlich fristlosen“ Verlust seines Arbeitsplatzes nach 35 Jahren vor Gericht gezogen sondern hatte auch gegen eine Rückforderung von gut 76.000 Euro geklagt. Die hatte sich der Mann in leitender Position nach Feststellung des Landesrechnungshofs 2009 und 2010 bei der Überführung der Eingruppierungen in den Tarifvertrag Öffentlicher Dienst (TVÖD) ohne Einschaltung des Aufsichtsrats fälschlicherweie zweimal jeweils eine Stufe höher selbst bewilligt.

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Das alles in „turbulenten Zeiten,“ als Fördergelder von fast einer halben Million Euro zur Rückzahlung anstanden und deshalb auch die Insolvenz der Gesellschaft für Medien, Bildung und Kultur mbH drohte. Damals habe ihr Mandant „weit über das normale Maß hinaus gearbeitet,“ trug Anwältin Heinrich in Herne vor. Vom Arbeitsaufwand alles unbestritten, wie Hernes Arbeitsgerichtsdirektor Dr. Dewender dazu anmerkte, den Kläger dann aber fragte, „warum dann nicht im eigenen Bereich für Ordnung gesorgt wurde". Immerhin würden Höhergruppierungen in so schwierigen Zeiten und dann noch gleich zweimal ohne Aufsichtsrat das Kontrollorgan "einfach Fragen aufwerfen,“ so die Herner Kammer.

Das Ergebnis (AZ 4 Ca 1633717) war entsprechend. Die Klage wurde abgewiesen, wobei Klägeranwältin Uta Heinrich noch vor Urteilsverkünding im Gericht für den Fall der Niederlage Berufung ankündigte. Die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm prüfte in der Berufung den Sachverhalt noch einmal und kam im Mai und September 2018 zum Ergebnis, dass sowohl Kündigung als auch Rückforderung nicht zu beanstanden waren (AZ 17 Sa 128/18) und ließ die Revision nicht zu. Die dagegen von Klägerseite erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (AZ 8 AZN 732/18) wurde jetzt in Erfurt abgewiesen, wobei sich der Streitwert, nach dem sich Gerichts- und Anwaltskosten bemessen, noch auf 109.419 Euro erhöhte. Nach dem Gang durch drei Instanzen ein teures Vergnügen.

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Einen von Hernes Direktor Dr. Dewender im Dezember 2017 vorgeschlagener Vergleich, das Arbeitsverhältnis durch „soziale Auslauffrist“ erst Ende März 2018 zu beenden und die Rückforderung auf die Hälfte zu beschränken, hatte Kläger Wener J. nach Beratung mit seiner Anwältin abgelehnt. Da musste sich die von Anwalt Thomas Niklas vertretene Arbeitgeberseite damals erst gar keine Gedanken machen.

| Autor: Helge Kondring