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Bombenattrappe legte Prosper-Haniel lahm

Hamm. 15 Monate nach der fristlosen Kündigung eines technischen Angestellten der Ruhrkohle AG Herne auf der Bottroper Schachtanlage Prosper-Haniel musste sich jetzt das Landesarbeitsgericht Hammam Mittwoch (5.4.2017) in zweiter Instanz mit der Kündigungsschutzklage des Mannes beschäftigen. Der 49-Jährige aus Wesel hatte nach der Nachtschicht am 7. Januar 2016 mit einer in der Nähe der Maschinenhalle gefundenen und von ihm präparierten Kofferbomben-Attrappe den polizeilichen Einsatz einer Sprengstoffeinheit ausgelöst und damit bis zur Sicherung des Koffers für eine Sperrung und Räumung des Gebäudes gesorgt. Am 18. Januar 2016 fristlos gekündigt, zog der seit 33 Jahren bei der Ruhrkohle Herne beschäftigte Techniker mit Rechtsanwalt Stamm vor das Arbeitsgericht Herne, dessen 2. Kammer unter Vorsitz von Richter Kalenberg im Oktober der Auffassung der Klägerseite, "dass es sich offensichtlich nicht um einen gefährlchen Gegenstand sondern eher um einen merkwürdigen Spaß-Koffer gehandelt habe," nicht folgte und die Klage abwies.

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Der Weseler legte Berufung ein, ließ aber jetzt die Kammer von Richter Schmidt mit seinem Anwalt Stamm allein verhandeln. Und hier wiederholte der Anwalt seine Auffassung vom "ungefährlichen Spaßkoffer," den sein Mandant noch mit Süßigkeiten für "mutige Kofferöffner" gefüllt hatte. Die Frage, ob Polizeieinsatz und Kündigung deshalb eine "Überreaktion" gewesen seien, konnte die von Rechtsanwältin Dr. Clemens vertretene Arbeitgeberseite angesichts aus dem Koffer ragender Drähte und einem Absperrhahn samt Manometer am Koffer nicht nachvollziehen. Außerdem hatte der Mitarbeiter mit weißer Farbe Schriftzüge mit Fantasiewörtern auf den Koffer gepinselt, die "geeignet waren, den Eindruck islamistischer Parolen zu erwecken." Das ganze Verhalten, so die RAG, sei auch geeignet gewesen," Beschäftigte mit türkischem oder arabischem Migrationshintergrund in Misskredit zu bringen." Gleichwohl glätteten sich jetzt in Hamm etwas die Wogen. Die RAG stimmte schließlich einem Vergleich zu, nach dem das Arbeitsverhältnis nicht fristlos im Januar 2016 sondern erst zum 30. September 2016 endete. Das allerdings ohne einen Cent Abfindung und mit der Einsicht auf allen Seiten, "dass Späße dieser Art nicht an den Arbeitsplatz gehören. Schon gar nicht in der heutigen Zeit." Der abwesende Kläger hat jetzt eine Woche Zeit, sich die Annahme des Vergleichs zu überlegen. Bei Widerruf verkündet die Kammer ein Urteil. (AZ 3 Sa 1398/16)

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| Autor: Helge Kondring