Besseres Zeugnis für Rettungssanitäter

Samstag, 14. Juli 2012

Herten/Herne. Rund zehn Jahre arbeitete der heute 32 Jahre alte Rettungssanitäter P. beim DRK-Stadtverband Herten. Und eine vernünftige Zukunftsperspektive hatte er dabei nie, denn seine Arbeitsverhältnisse galten immer nur befristet, wurden aber bis Mai stets durch neue Befristungen verlängert.

Möglicherweise, so vermutet Rechtsanwältin Bißlich als Prozessvertreterin des Sanitäters, bot man dem Mann Mitte Mai eine Beendigung auf der Basis eines Aufhebungsvertrages an, um nicht irgendwann Gefahr zu laufen, dass das stets neu befristete Arbeitsverhältnis sich eines Tages unbefristet verfestigen könnte. Und so trennte man sich Mitte Mai gegen Zahlung einer Abfindung, die ungefähr den offenen Gehältern für Juni und Juli entsprach.

Trotzdem trafen sich der Sanitäter mit seiner Anwältin jetzt vor dem Arbeitsgericht Herne mit DRK-Anwalt Erbguth, weil der Arbeitgeber dem Mann ein Zeugnis ausgestellt hatte, das auch nach Auffassung von Richterin Rohkämper-Malinowski "definitiv kein vernünftiges Zeugnis war, mit dem man sich bewerben kann." Im Endergebnis gerade mal ausreichend, wie die Anwältin des Klägers bemängelte. Und unzufrieden könne man mit dem Kläger wohl kaum gewesen sein, sonst hätte man seine Arbeitsverträge nicht mehrfach verlängert.

Nun liegen zwischen "ausreichend" und "gut", wie es der Klägerseite vorschwebte, beinahe Welten. Deshalb rangen beide Seiten mit Hilfe des Gerichts um Formulierungen, die dem Kläger entgegenkamen, aber auch das von Rechtsanwalt Erbguth vertretene DRK bei seiner Bereitschaft unterstützten, das Zeugnisniveau zumindest auf "befriedigend" anzuheben. Das gelang schließlich auch.

Jetzt wird dem Rettungssanitäter neu bescheinigt, "alle nach dem Rettungsgesetz NRW vorgeschriebenen Fortbildungen erfolgreich absolviert und dieses Zusatzwissen dementsprechend auch umgesetzt zu haben." Außerdem habe P. "zuverlässig die ihm gestellten Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt." Damit konnten beide Seiten leben, sodass die Richterin diese Akte auch ohne Urteil zuklappen konnte. (AZ 1 Ca 1532/12)

Text: Helge Kondring