Ein Urteil mit Signalwirkung im Bistum

Dienstag, 19. Juni 2012

Sie ist ausgebildete und anerkannte Erzieherin und arbeitet seit Januar 2010 im Kindergarten der katholischen Gemeinde Allerheiligste Dreifaltigkeit in Wanne als "Ergänzungskraft" mit einer 32-Stunden-Woche. Doch ihr Gehalt unterscheidet sich von dem anderer Erzieherinnen dadurch, dass sie statt der Tarifgruppe S VI der "Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung" (Kavo) lediglich die Tarufgruppe S III im Arbeitsvertrag stehen hat.

Diese Tarifgruppe gilt eigentlich für Kinderpflegerinnen, deren Tätigkeit mit den Aufgaben von Erzieherinnen eigentlich nicht vergleichbar sind, wie jetzt auch das Arbeitsgericht dazu feststellte. Dort hatte die junge Frau mit Rechtsanwalt Schmitz gegen den von Rechtsanwalt Strehl vertretenen Gemeindeverband Feststellungsklage erhoben, dass sie seit dem 1. Januar 2010 eigentlich in die Tarifgruppe S VI für Erzieherinnen gehört. In Cent und Euro immerhin fast genau 257 Euro brutto mehr im Monat.
Das Problem ist die Grauzone des Tarifvertrags, weil die Tarifpartner die sogenannten "Ergänzungskräfte" eigentlich unerwähnt lassen. Die müssen nun, wenn sie eine Höhergruppierung anstreben, im Einzelfall nachweisen, dass sie überwiegend das machen, was die "normalen" Erzieherinnen in der Gruppe auch tun. Richterin Große-Wilde, die selbst Kinder im Kindergarten hat, konnte deshalb auch aus praktischer Erfahrung  mitreden. Außerdem, so die Klägerseite, gibt es schon ein stattgebendes Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund, gegen das der dortige Gemeindeverband zwar Berufung einlegte, diese aber später wieder zurücknahm. Zwei weitere Klagen von "Ergänzungskräften" aus dem Großraum Dortmund wurden danach im Wege der "Anerkenntnis" erledigt, ohne dass das Gericht entscheiden musste. Auch im Herner Fall räumte Gemeindanwalt Strehl jetzt ein, dass man die Tätigkeiten in einer Kindergartengruppe "gar nicht so genau abgrenzen kann." Die "Ergänzungskräfte" seien neben der Wahrnehmung erzieherischer Aufgaben beispielsweise auch Ansprechpartner der Eltern. In der Vergangenheit habe man das schon bei längerer Abwesenheit der Gruppenleiterin auch durch Zahlung einer Sondervergütung anerkannt.
Schon vor dem Urteil ahnte der Gemeindeanwalt wohl schon, was auf seine Mandantin zukommt: "Wir müssen uns überlegen, was da kommt, wenn wir das akzeptieren." Und das gelte nicht nur für den Gemeindeverband sondern habe Auswirkungen im ganzen Bistum. Wird das Urteil mit der Feststellung rechtskräftig, dass die Klägerin eigentlich in die Tarufgruppe S VI gehört, muss sie die finanziellen Ansprüche noch im Wege einer "Leistungsklage" durchsetzen. (AZ 3 Ca 394/12)  
Text: Helge Kondring