Abmahnung kein Mobbing

Donnerstag, 07. Juni 2012

Seit fast einem Vierteljahrhundert arbeitet Birgit Sch. als Montiererin beim Autozulieferer Hella KGaA Hueck und Co in Recklinghausen. Im letzten Jahr bewarb sich die mittlerweile in den Betriebsrat gewählte Arbeitnehmerin um eine "probeweise bandbezogene Ausbildung" mit drei Monaten Theorie und drei Monaten Praxis. Dabei kam es Anfang September 2011 zu einer Panne, als die Frau an der Maschine nicht bemerkte, dass eine Pumpe kein Fett lieferte.

Hätte sie, so der Arbeitgeber Ende Oktober 2011, bei Schichtbeginn die erforderliche und mehrteilige SQS-Prüfung (Selbst Qualität sichern) durch geführt, hätte sie spätestens bei der ersten Produktionsunterbrechung den Fehler bemerken müssen. Die Prüfung hatte Birgit Sch. zwar dokumentiert, zumindest bei der sogenannten "Dummy-Prüfung" unterlassen. Bei dieser Prüfung wird ein bewusst fehlerhaftes Stück durch die Maschine geschickt, die bei Fehlern sofort Alarm schlägt.

Die Frau, deren Ausbildung vorzeitig beendet worden war, empfand die Abmahnung als einen Versuch der "Einschüchterung" und zog mit DGB-Rechtsschutz vor das Arbeitsgericht Herne. Dessen 5. Kammer unter Vorsitz von Richter Nierhoff hatte in der Tat rechtliche Bedenken gegen die Abmahnung der durch die von Personalleiter Schürholz und Assessor Hartmann vom Arbeitgeberverband Arnsberg vertretenen Firma. Diese Abmahnung war nach Auffassung der Kammer viel zu pauschal und zu unkonkret und müsse deshalb eigentlich aus der Personalakte entfernt werden.

Doch Vorsicht, so der Richter weiter. Die Abmahnung könne jederzeit durch eine neue ersetzt werden, die einen viel schwerwiegenderen Vorwurf enthalte.  Die Dokumentation einer nicht vorgenommenen Teilprüfung und damit eine "wahrheitswidrige Angabe." Dann lieber die alte Abmahnung bis Oktober einschließlich der Gegendarstellung der Klägerin in der Personalakte lassen "und in Zukunft wieder aufeinander zuarbeiten," so der Vorschlag nach Zwischenberatung der Kammer.

So wurde es denn schließlich auch protokolliert, obwohl Birgit Sch. noch immer einen anderen Hintergrund sieht: "Ich bin zwar damit einverstanden, doch für mich wurde die Abmahnng aus anderen Gründen ausgesprochen." Richter Nierhoff: "Diesen Eindruck, dass der Arbeitgeber Sie in irgendeiner Weise verfolgt, können wir nicht teilen."   (AZ 5 Ca 245/12)

Text: Helge Kondring