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Kahlschlag am Parkplatz der Hibernia-Schule.

Rodungsverbot zum Tier-Schutz

Die Stadt Herne weist auf die ab dem 1. März 2017 wieder geltenden Verbote zum Beseitigen und Beschneiden von Hecken, Gebüschen und auch Bäumen hin. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es ab dem 1. März bis zum 30. September des jeweiligen Jahres verboten, Hecken, Gebüsche, anderen Gehölze und Röhrichte außerhalb des Waldes zu beschneiden, zu fällen oder „auf den Stock“ zu setzen.

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Für Bäume gilt das Verbot grundsätzlich nicht, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass Vögel in dem Baum brüten oder belegte Nester dort vorhanden sind. Durch diese Regelung soll dem Schutz der natürlichen Lebensräume als Brut- und Nahrungsgrundlagen wildlebender Tiere Rechnung getragen werden, da durch eine Zerstörung der „grünen Wohn - und Kinderstuben“ gerade kleine Singvögel ihren Feinden vermehrt zum Opfer fallen.

Unberührt von diesem Verbot bleiben neben Maßnahmen, die der Verkehrssicherheit dienen oder behördlich zugelassen sind auch schonende Form- und Pflegeschnitte, die keine gravierenden Veränderungen beispielsweise am Heckenaufbau verursachen. Dies ist dann regelmäßig der Fall, wenn lediglich der Zuwachs des letzten Jahres zurückgeschnitten wird.

Unabhängig von dieser gesetzlichen Regelung bittet die Naturschutzbehörde jedoch alle Eigentümer, sich selbst die Frage zu stellen, ob nicht zum Schutze brütender Vögel und ihrer Gelege generell bis zum Herbst auf einen Pflegeschnitt verzichtet werden kann.

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Weitere Auskünfte und die nach dem Bundesnaturschutzgesetz möglichen Befreiungen von diesem generellen Verbot, zum Beispiel für behördlich angeordnete Maßnahmen oder zur Vorbereitung genehmigter Bauvorhaben, erteilt die untere Naturschutzbehörde unter Tel 0 23 23 / 16 42 20 und 0 23 23 / 16 23 63 oder der Fachbereich Stadtgrün.

| Quelle: Stadt Herne